Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

darüber zu wachen, dass die Gemeinden ihre Aufgaben unter Berück­ sichtigung der staatlichen Gesamtinteressen rechtmässig erfüllen. Dane­ ben bezweckt sie den Schutz der Bürger, die sich gegen alle ihre Rechte verletzenden Akte der Gemeinden an die Aufsichtsbehörde wenden können.4 Die Staatsaufsicht ist damit ein notwendiges Korrelat zur Gemeindeautonomie und für die Aufrechterhaltung der staatlichen Einheit von besonderer Bedeutung.5 Der Staatsaufsicht steht jedoch lediglich ein Rahmen an Kompetenzen und Instrumentarien zur Ver­ fügung, mit dem sie die Befolgung der in ande ren Rechtsnormen festge­ legten Bestimmungen durchsetzen kann.' Diese Instrumentarien wer­ den eingesetzt,7 wenn sich rechtswidrige Zustände in den Gemeinden feststellen lassen. Die Staatsaufsicht hat demnach die durch Verfassung und Gesetze vorbestimmten Ordnungsvorstellungen zu aktzeptieren und darf subsidiär erst und insoweit eingreifen, als ein Bedürfnis zur Sicherung dieser Ordnung besteht. Aus diesem Grund sind ihr ein «Legiferieren»8 und ein Eingreifen in die den Gemeinden zur alleinigen Regelung vorbehaltenen Freiräume untersagt. So kann sie nicht ihre eigene Auffassung an die Stelle der beaufsichtigten Gemeinden setzen, es sei denn, sie handelt, wie bei den Weisungsaufgaben,' mit einer gesetzlichen 4 Dieser Schutz ist wegen der unvollkommenen Gewaltentrennung in der Gemeinde besonders wichtig, Glaus, S. 185. 5 Schnapp, S. 8f.; rasterer, S.358; Jagmetti, S. 354; Schaffhauser, S.66; Glaus, S. 183; Salzweael, Staatsaufsicht, S. 871; ders., Genehmigungsvorbehalte, S.203. 6 Art. 136 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) vom 21.4.1922, LGBj.1922 Nr. 24 mit den Änderungen LGB1.1938 Nr. 16, 1963 Nr. 18, 1972 Nr. 35 bestimmt: «Inwieweit sich die Aufsichts- und Zwangsmassnahmen der Regierung über Gemeinden... hinsichtlich des übertragenen und eigenen Wirkungs­ kreises ... erstrecken und inwieweit vorbeugende Aufsicntsmittel, wie Kenntnisnahme von... oder wie vorbehaltene Mitwirkung Dei Verwaltungsakten... zulässig sind, ist nach den bestehenden Gesetzen und gültigen Verordnungen zu bestimmen.» 7 In der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich wird diskutiert, ob bei der Aus­ führung der Aufsichtsbefugnisse das Opportunitäts- oder das Legalitätsprinzip gelte, mit anderen Worten, muss die Aufsichtsbehörde bei der Feststellung eines rechtswidri­ gen Zustandes in den Gemeinden eingreifen oder steht ihr ein Entscheidungsermessen zu? Statt vieler: Borchert, S. 721ff.; Gönnenwein, S. 179f.; Pagenkopf, Kommunalrecht I, S. 383f. m.w. Nachw.; Berchthold, S. 40ff. Während sich diese Frage an den nicht eindeutigen Formulierungen in den Gesetzestexten entzündet (Borchert, S. 721) hat, besteht für das Fürstentum Liechtenstein diesbezüglich kein Ansatzpunkt für eine Auseinandersetzung. Art. 136 Abs. 2 LVG besagt eindeutig, «In Ausübung der Staats­ aufsicht ... hat die Regierung... (tätig zu werden)». Es gUt damit, wie auch in der Schweiz (Pfisterer, S.282f.), das Legalitätsprinzip. 8 Damit ist die Regelung einer unbestimmten Zahl an Fällen in der Zukunft gemeint. 9 Art. 7 GemG. 197
	        

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