Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

2. Abschnitt: Die Finanzverwaltung der Gemeinden A. Die Verwaltung des Gemeindevermögens Den liechtensteinischen Gemeinden ist die selbständige Verwaltung ihres Gemeindevermögens verfassungsrechtlich garantiert.1" Aus die­ sem Grund bestimmt auch das Gemeindegesetz, dass die selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens eine Aufgabe des eigenen Wir­ kungskreises der Gemeinden ist,126 belegt die Gemeinden aber zugleich mit der Pflicht, für die ungeschmälerte Erhaltung des Gemeindevermö­ gens und für die grösstmögliche Ertragsfähigkeit des Gemeindegutes zu sorgen.127 Die selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens steht damit unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der, wie Art. 75 GemG näher ausführt, die Gemeinden128 zur grösstmöglichen Nutzung ihres ertragsfähigen Vermögens und zur rationellen Bewirtschaftung der Gemeinderealitäten und des Gemeindegutes sowie zur Hebung der Erträge anhält. Dennoch ist den Gemeinden eine uneingeschränkte, selbständige Ver­ waltung ihres Gemeindevermögens nicht gewährt. So ist das zugunsten der Gemeinden oder ihrer Einwohner gewidmete Vermögen privater Stiftungen oder Fonds von den Gemeinden nach dem Willen der Stifter oder Gründer zu verwalten.129 Änderungen des Zweckes oder der Ver­ wendung können nur durch die Regierung vorgenommen werden.130 Das Substanzvermögen gesetzlicher Fonds ist ebenfalls ungeschmälert zu erhalten und darf nur in Ausnahmefällen und mit Bewilligung der 125 Art. 110 Abs. 2 lit. b Verf. 126 Art. 4 Abs. 3 lit. b GemG. 127 Art. 5 Abs. 2 lit. a GemG. Diese Sorge für eine eute und ordnungsgemässe Verwal­ tung des Gemeindevermögens ist dem Gemeindevorsteher übertragen. Er hat ent­ sprechende Anträge für die Behandlung im Gemeinderat zu stellen. Ausserdem muss er dafür sorgen, dass ausstehende Guthaben zugunsten der Gemeinde eingezogen werden, Art. 46 Abs. 1 GemG. 128 Es ist die Aufgabe des Gemeinderates, über das Prinzip der Wirtschaftlichkeit zu wachen (Art. 75 Abs. 1 GemG). 129 Art. 74 Abs. 1 GemG. 130 Änderungen sind nur im Sinn von Art. 566 PGR möglich, Art. 74 Abs. 1 GemG. 187
	        

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