Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

bestimmten Anteil zu beteiligen haben und andererseits die Gemeinden verpflichten, die subventionierten Objekte auf eigene Kosten zu unter­ halten und die so angeschafften Gegenstände innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nicht zu veräussern.110 Dennoch werden jene Subven­ tionen grundsätzlich als verfassungskonform zu bezeichnen sein, die den Gemeinden, welche ansonsten über eine angemessene finanzielle Ausstattung für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen, in besonderen Einzelfällen zur Verstärkung ihrer finanziellen Leistungskraft dienen."1 In anderem Licht aber erscheinen die Subventionen, welche das volle Spektrum der gemeindlichen Aufgaben wie ein weites Netz überziehen und eigendich Finanzausgleichsfunktionen übernehmen. Diese An der Subventionierung nahezu aller gemeindlichen Aufgaben, wie sie durch das Subventionsreglement vorgesehen ist, erscheint mit dem Recht der Gemeinden zum eigenverantwortlichen Handeln nicht vereinbar. Eine aufgabendeckende Subventionierung beeinträchtigt die demokratische Legitimation der Gemeinden. Denn die Gemeinden haben die Anliegen der gemeindlichen Minderheit gegenüber zentralistisch bestimmten Tendenzen zu sichern, die Beteiligung der Bürger an den kommunalen Aufgaben zu gewährleisten"2 und die Bürger an der Verantwortung der Gemeinde partizipieren zu lassen.113 Durch die Mitbestimmungsrechte des Staates bei der Subventionierung nahezu aller gemeindlichen Auf­ gaben werden aber die Entscheidungsmöglichkeiten der Gemeinde und der Beteiligungsspielraum der Bürger sowie deren Möglichkeiten, Ver­ antwortung zu tragen, eingeschränkt. Auch die Dezentralisationsfunk- tion der Gemeinden, mit der einerseits die örtlichen Aufgaben ortsnah und adäquat erfüllt werden sollen"4 und mit der andererseits dem Bür­ ger die Chance zur Partizipation gegeben werden soll,115 erscheint durch eine aufgabendeckende Subventionierung des Staates verletzt. Hierbei werden durch die Möglichkeiten des Staates zur Mitbestimmung die eigentlich ortsnahen und adäquaten Entscheidungen der Gemeinden beeinflussbar und die Partizipationsmöglichkeiten der Bürger ein­ geschränkt. Ausserdem wird die Gewaltenteilungsfunktion der 110 Art. 6 Subventionsreglement. Grawert, S. 307 mit verweis in Anm. 110. 112 Siehe S. 49ff. 113 Siehe S. 52, 56f. 114 Siehe S. 55f. 115 Siehe S. 50f., 55f. 184
	        

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