Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

In der ersten Stufe wird die Bemessungsgrundlage gebildet und zugleich aus dem Finanzausgleich eine 30-prozentige Zuweisung an die Gemeinden zu gleichen Teilen vorgenommen. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Zuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer,43 aus den Zwei-Drittel- Anteilen an der Grundstücksgewinn-44 und der Kapital- und Ertragssteuer45 und aus 30 Prozent der Gesamtzuweisungen des eigentlichen Finanzaus­ gleichs.46 Die sich hieraus ergebende Summe wird für jede Gemeinde getrennt und nach Pro-Kopfeinnahmen ausgewiesen. Die Gemeinden, deren Steuerergebnis aus den oben erwähnten Einnahmen pro Kopf dabei unter dem berechneten Landesdurchschnitt47 liegt, bekommen in der zwei­ ten Stufe aus dem noch 70 Prozent der ursprünglichen Summe betragenden «Finanzausgleichstopf» so viele Finanzmittel zugewiesen, bis bei ihnen der Landesdurchschnitt erreicht ist.48 In der dritten Stufe werden vom verblei­ benden Betrag 20 Prozent unter den finanzschwächeren Berggemeinden49 Triesenberg, Schellenberg und Planken aufgeteilt, wobei ein Zehntel dieser Zuteilungsquote jeder der drei Gemeinden zu gleichen Teilen und neun Zehntel nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zugewiesen werden.50 Diese 20-prozentige Zuteilungsquote erhöht sich, wenn die Gesamtzuwei­ sung an die Gemeinden mit weniger als 25 Prozent festgesetzt wird.51 Dabei wird die Differenz zwischen 25 Prozent und dem vom Landtag im Finanz­ gesetz bestimmten Gesamtzuweisungsanteil der 20-prozentigen Zutei­ lungsquote hinzugerechnet.52 Der nach dieser Aufteilung verbleibende Betrag wird unter allen Gemeinden weiter aufgeteilt, wobei ein Drittel des Restbetrages zu gleichen Teilen und zwei Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl zugewiesen werden. 43 Ausgegangen wird von einem 200-prozentigen Zuschlag, Art. 3 lit. a Finanzzuwei­ sungsgesetz, LGB1.1976 Nr. 9. 44 Art. 126 Steuergesetz. 45 Art. 124 Steuergesetz. 46 Die Mittel des eigentlichen Finanzausgleichs bilden sich aus den in Art. 1 Finanzzu­ weisungsgesetz genannten Steuern und sonstigen Abgaben, siehe Anm.40. 47 Landesmittel. 48 Art. 4 Abs. 1 Finanzzuweisungsgesetz. 49 Dazu der Vernehmlassungsbericht der Regierung vom 28.8.1984, S. 13, RB: 3513/ 106/84. 50 Art. 4 Abs. 2 Finanzzuweisungsgesetz. 51 Unter der Gesamtzuweisung werden die finanziellen Mittel des Finanzausgleichs nach Art. 2 des Finanzzuweisungsgesetzes verstanden. 52 Für 1986 beispielsweise beträgt der Gesamtzuweisungsanteil der Gemeinden 21 Pro­ zent (Art. 3 Finanzgesetz), d.h. 4 Prozent weniger als 25 Prozent. Damit erhöht sich entsprechend die Zuteilungsquote für die Berggemeinden um diese Differenz, d.h. von 20 auf 24 Prozent (Art. 4 Abs. 3 Finanzzuweisungsgesetz). 171
	        

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