Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

I. Die Förderung des religiösen Lebens, der Kultur und des Sports Die Förderung des religiösen Lebens ist eine Aufgabe der liechtensteini­ schen Gemeinden. Die Gemeinden haben für die Verwaltung des Kir­ chengutes zu sorgen386 und müssen die Auslagen für die Erhaltung der Kirche tragen.387 
Dazu gehört die Erstellung und Unterhaltung der kirchlichen Gebäude sowie die Bezahlung der Bezüge der Ortsgeistli­ chen.388 Die Inhalte des kirchlichen Lebens in der katholischen Kirche werden durch den Bischof von Chur bestimmt. An Neuerstellungen, Umbauten oder Renovierungen von Kirchenbau­ ten beteiligt sich der Staat mit Subventionen in Höhe von 30 Prozent.389 Die Förderung der Kultur und des Sports gehört ebenfalls in den Auf­ gabenbereich der Gemeinden. Die Gemeinden haben die Aufgabe, das kulturelle390 und sportliche Leben in der Gemeinde zu fördern. Sofern sie nicht selbst eine kulturelle oder sportliche Institution betreiben,391 386 Art. 4 Abs. 3 lit. e GemG. 387 Art. 5 Abs. 2 lit. g GemG. 388 Die Festsetzung der Bezüge der katholischen Ortsgeistlichen basiert auf einer in der Vorsteherkonferenz vom 4.9.1978 getroffenen Vereinbarung (Arthur Konrad, Bür­ germeister von Vaduz und Vorsitzender der Gemeindevorsteherkonferenz, im Gespräch). Diese Vereinbarung ist - in wesentlichen Punkten identisch - von allen Gemeinden durch Gemeinderatsbeschluss angenommen worden (z.B. Gemeinde- ratsbeschluss der Gemeinde Vaduz vom 13.9.1978) und ist die Grundlage des Vertra­ ges über die Bezüge der katholischen Ortsgeistlichen zwischen den Gemeinden und dem Bischöflichen Ordinariat in Chur geworden. Vgl. auch Bericht und Antrag der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag über die Aufhebung des Gesetzes betreffend die Festsetzung der Gehälter für die liechtensteinischen katholischen Seel­ sorgegeistlichen (L. Prot. 1980, Beilagen zur öffentlichen Sitzung vom 24.6.1980) und aie dieses Gesetz betreffende Landtagssitzung (L. Prot. 1980, S. 148ff.). Langfri­ stig sollte eine Trennung von politischer Gemeinde und Kirche zur Sicherung und Gewährleistung kirchlicher Tätigkeiten vor eventuell möglichen gegenkirchEchen Strömungen bedacht werden. Als Lösungen käme die Errichtung von kirchlichen Stiftungen, wie z.B. in Balzers die «Römisch-Kathoüsche Pfarrei-Stiftung St. Niko­ laus» oder die Etablierung von Kirchgemeinden nach schweizerischem Vorbild in Frage. 389 Art. 92 Positions-Nr. 28, 28 a Subventionsreglement. 390 Art. 5 Abs. 2 lit. h GemG. 391 Wie z.B. die Gemeindebibliotheken oder Gemeindeschwimmbäder. 159
	        

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