Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

F. Die technischen Einrichtungen Ein wesentlicher Bereich gemeindlicher Autonomie ist die Errichtung und der Betrieb technischer Einrichtungen zur Versorgung der Privat­ haushalte, der Gewerbebetriebe und der Industrie. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung gehören dazu. a) Die Wasserversorgung Die liechtensteinischen Gemeinden sind im eigenen Wirkungskreis ver­ pflichtet, die Wasserversorgung sowie die Errichtung und den Betrieb der dafür notwendigen Anlagen zu gewährleisten.311 Da einzelne Gemeinden die durch fortschreitende Industrialisierung, wachsende Bevölkerung und erhöhten Lebensstandard bedingte steigende Nach­ frage nach Wasser allein durch ihre eigene Wasserversorgung nicht mehr ausreichend befriedigen konnten, haben sie sich zu gemeinsamer Wasserversorgung zusammengeschlossen.312 Mit Ausnahme von Plan­ ken sind die Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg in der Genossenschaft Wasserversorgung Liechtensteiner Unterland (WLU) und die Gemeinden Balzers, Triesen, Triesenberg, Vaduz und Schaan im Zweckverband Gruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland (GLO) verbunden. Diese gemeindlichen Zu­ sammenschlüsse dienen der überörtlichen Sicherung der Wasserversor­ gung aller Vertragspartner.313 Ihre Aufgabe ist die Bereitstellung von Trink-, Brauch- und Löschwasser und deren Lieferung an die Vertrags­ partner. Zu diesem Zweck unterhalten sie alle die für die Förderung, Speicherung und Grobverteilung von Wasser notwendigen Wasserver­ sorgungsanlagen. Die Gemeinden selbst bleiben im Fall der Genossen­ schaft WLU für die Erstellung und Unterhaltung der Wasserversor­ gungsanlagen zur Feinverteilung des Wassers314 und im Fall des 311 Art. 5 Abs. 2 lit.e GemG. 312 Einzelheiten zur Geschichte der Wasserversorgung, «Wasser: Ein lebensspendendes Element», in: L.Vaterland vom 29.11.1985, S. 4. 313 Art.2 lit.a Zweckverbandsvertrag der GLO vom 15.7.1969. 314 Die Erstellung der übrigen Wasserversorgungsanlagen übernimmt die WLU, siehe Art. 3, 40 der Statuten der WLU vom 4.6.1982. 148
	        

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