Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

schiedlicher finanzieller Beteiligung die privat organisierte Familien- und ambulante Pflegehilfe.309 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der starken Verflechtung zwischen den Gemeinden und dem Staat im Fürsorgewesen der auto­ nome Bereich der Gemeinden kleiner ist, als es die klare Kompetenzzu­ weisung des Art. 110 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 25 Verf., wonach das öffentliche Armen(Fürsorge-)wesen Sache der Gemeinde ist, vermuten lässt. Die von den Gemeinden im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert getragene soziale Fürsorge ist durch das Soziälhilfege- setz in einen festen Rahmen gestellt worden, der kaum Eigeninitiativen in der Durchführung zulässt und zeigt, wie die Angleichung und Her­ stellung einheitlicher Standards der Vorsorge den kommunalen Spiel­ raum beschränken. Ob diese enge Zusammenarbeit zwischen Staat und Gemeinden von der Sache her geboten erscheint, ist zweifelhaft. Gerade die soziale Fürsorge muss schwerpunktmässig auf Gemeinde­ ebene durch die Gemeinden und andere freie Einrichtungen durchge­ führt werden, weil dort die Verhältnisse bekannt und überschaubar sind und deshalb eine individuelle, soziale Fürsorge gewährleistet ist. Da die Gemeinden die von ihnen erwartete Hilfe organisatorisch und finanziell ausreichend erbringen könnten, ist eine grössere Autonomie der Gemeinden in diesem Bereich wieder wünschenswert.310 309 Information zur Gemeindegesetzrevision, S. 20; Jahresbericht 1985 der Familienhilfe Balzers, «Ein grosses Pensum bewältigt», in: L.Vaterland vom 22.3.1986, S. 5 und «Mahlzeitendienst in Balzers», in: L.Vaterland vom 25.3.1986, S. 2. Die Kosten der Familienhilfe werden vom Staat mit 30% der Gesamtausgaben subventioniert, Regie­ rungsbeschluss der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19.7.1984, RB: 2532/50/84, S.l. 310 Ob deshalb der Schluss zulässig ist, dass die heutige Rechtslage und Praxis mit dieser Verfassungsbestimmung nicht mehr zu vereinbaren ist, kann und muss in vorliegen­ der Arbeit nicht untersucht werden. Es ist jedoch kaum zu bestreiten, dass die starke Aufgabenverflechtung zwischen Staat und Gemeinden im Fürsorgewesen im Wider­ spruch zu dem klaren Wortlaut von Art. 110 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 25 Verf. steht. Zwar weist Art. 25 Verf. den Gemeinden das Fürsorgewesen nach Massgabe der besonderen Gesetze zu, dies ist aber im Sinn von «Näheres regeln die besonderen Gesetze» zu verstehen, und kann nicht heissen, dass die besonderen Gesetze die in der Verfassung getroffene klare Kompetenzzuweisung aufheben. Dazu Vogt, Gängelband. 147
	        

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