Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

stellter der Gemeinde, unterliegt bei der Ausführung seiner Tätigkei­ ten aber der Aufsicht des Landesbauamtes und hat auch dessen Instruk­ tionen Folge zu leisten. In der Praxis werden die Kontrollen der Baustellen in der Regel gemein­ sam vom Gemeinde-Bauaufseher und einem Vertreter des Landes­ bauamtes vorgenommen.285 Im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes ist es dem Gemeinderat vorbehalten, akustisch und optisch störende Werbeanlagen zu untersa­ gen.286 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass den Gemeinden im Bereich des öffentlichen Bauwesens mit ihrer Zuständigkeit für die Aufstellung der Bauordnungen und Zonenpläne, den Erlass von Überbauungsplänen, die Erteilung oder Versagung von Baubewilligungen und die Durchfüh­ rung der baupolizeilichen Aufgaben eine weitreichende Autonomie und damit Verantwortung zu einer den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen angepassten und geordneten Ortsplanung und Ortsgestal­ tung gewährleistet und gesichert ist. E. Das Fürsorgewesen Die soziale Sicherung der liechtensteinischen Bevölkerung beruht auf den Säulen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Kranken- und Unfallversicherung und der Sozialhilfe. Der Staat ist Trä­ ger der Förderung der gesamten Volkswohlfahrt287 und als solcher für die Sicherung und Funktion der Alters-, Hinterlassenen-, Invaliden- und Krankenversorgung verantwortlich.288 Die Gemeinden sind die Träger der Fürsorge im Sinn von Art. 110 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit 285 Auskunft von den Gemeindevorstehern Vogt aus Balzers (bis Januar 1987), Kieber aus Mauren, Schierscher aus Schaan und Hoop aus Ruggell. 286 Art. 54 BauG. 287 Art. 14 Verf. 288 Gemäss der heutigen Gesetzeslage sind dem Staat in diesem Bereich mehr Aufgaben überbunden, als es die Verfassung verlangt, Art. 26 Verf. Siehe Information zur Gemeindegesetzrevision, S. 20. 144
	        

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