Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

r Erschliessung neuer Wohn-269 und Industriegebiete270. Daher fällt es der Regierung schwer, ihre landesplanerischen Vorstellungen in die Praxis der Gemeindeplanungen umzusetzen, obwohl die rechtlichen Möglich­ keiten dazu bestünden.271 b) Die Aufstellung der Überbauungspläne Die Aufstellung der Überbauungspläne steht im Ermessen der Gemeinde. Der Gemeinderat stellt je nach Bedürfnis in den einzelnen Gemeinden von sich aus oder auf Begehren von Beteiligten Über­ bauungspläne auf.272 Mit ihnen werden die Anlage neuer und die Kor­ rektur bestehender Strassen, Wege und Plätze, die Baulinien endang von bestehenden oder projektierten Strassen, Wegen und Plätzen, Wäl­ dern, Gewässern und Freiflächen und die Bauweise mittels besonderer Bau- und Gestaltungsvorschriften geregelt. Zur zweckentsprechenden Überbauung eines bestimmten Gebietes kann der Gemeinderat die Umlegung der Grundstücke dieses Gebietes anordnen.273 Die Ausfüh­ rung der im Überbauungsplan vorgesehenen Projekte erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates274 und auf Kosten der Gemeinde275, die ihrerseits einen Teil der Kosten auf die Eigentümer des neuerschlosse­ 269 Für die Gemeinde Ruggell, Anton Hoop, Gemeindevorsteher, «Ideal und Wirklich­ keit», in: L.Vaterland vom 23.9.1985, S. 4. 270 Z.B. in den Gemeinden Eschen, «Industriezone um 10000 Klafter erweitert», in: L.Volksblatt vom 4.1.1986, S. 9, und Vaduz, «Der Fall Zonenplan Mühlehölzle», in: L.Volksblatt vom 1.3.1986, S.2; in beiden benannten Fällen naben die Gemeinden entweder schon Baurechtsverträge oder Zusicherungen zum Bau von Gewerbe- und anderen Bauten vor der Genehmigungserteilung der Regierung zur angestrebten Zonenänderung erteilt und sowohl sich, aber auch besonders die Regierung, unter Zugzwang gesetzt. Die Kleinheit des Landes, die enge Bekanntschaft zwischen den Bürgern und den Vertretern der Gemeinde- und der Landesverwaltungen führen auf dem Gebiet der Landschafts- und Umweltplanung zu oftmals realisierungspoliti­ schem Nachteil. Dazu «Viel Geld und hohe Ansprüche schaffen Probleme», von dem Beauftragten für die Landesplanung Walter Walch, in: L.Vaterland vom 10.3.1986, S.3. 271 Siehe zum Verhältnis staatlicher Raumplanung und gemeindlicher Gebietsplanung S.69f., 81ff. m. Anm.161. 272 Art. 10 Abs. 1 BauG. 273 Art. 16 BauG. 274 Art. 23 BauG. 275 Art. 24 BauG. 142
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.