Geschäftspolitik grosser kommunaler Zusammenschlüsse nicht immer möglich und die eigenverantwortliche Politik der Gemeinden dadurch erschwert ist. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die staatlichen Vorschrif ten die Gemeinden zweckmässig organisieren und dass die Gemeinden so in die Lage versetzt werden, die sich heute und in Zukunft stellenden Aufgaben funktionsgerecht zu erfüllen. Darüber hinaus wurde oben deutlich, dass die Gemeinden eine die staatlichen Rahmenbedingungen ausfüllende Organisationshoheit besitzen ünd diese in der Praxis auch nutzen. B. Die Verwaltung des Gemeindevermögens Die selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens gehört gemäss Art. 110 Abs. 2 lit. b Verf. und Art. 4 Abs. 3 lit. b GemG zum autono men Aufgabenbereich der liechtensteinischen Gemeinden/Sie ist ein wichtiger Baustein in der kommunalen Selbstverwaltung. Finanzver- antwortung und Aufgabenverantwortung der Gemeinden entsprechen sich. Da das nachfolgende VI. Kapitel (Das Finanzwesen) sich geson dert mit den Gemeindefinanzen und der Verwaltung des Gemeindever mögens befasst, wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. C. Das Schulwesen Das Schulwesen im Staat dient neben der reinen Wissensvermittlung auch der Erziehung junger Menschen zu verantwortungsvollen Bür gern. Darüber hinaus werden durch die örtlichen Schulen die Veranke rung und Verwurzelung der Schüler in der dörflichen Gemeinschaft gestärkt. Den liechtensteinischen Gemeinden wird als Aufgabe des eigenen Wir kungskreises die Einflussnahme auf das Schulwesen gewährleistet.223 Gleichzeitig sind sie verpflichtet, die zur Förderung des Schulwesens erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
224 Von den verschie 223 Art. 4 Abs. 3 lit. e GemG. 224 An. 5 Abs. 2 lit. c GemG. 135