Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Da weitere gesetzliche Regelungen über die öffentlich-rechtliche Zusammenarbeit der Gemeinden fehlen, ist zu fragen, welchen Umfang das Recht auf Zusammenarbeit der Gemeinden hat. Grund­ sätzlich gilt es festzustellen, dass die Übertragung von gemeindlichen Aufgaben auf die von den Gemeinden gebildeten Institutionen die Selbstverwaltung in ihren wesentlichen Aspekten - Demokratieprin­ zip214 und Dezentralisation215 - beeinträchtigt.216 Das Demokratieprinzip wird insofern betroffen, als die Delegation von Aufgaben an jene gemeindlichen Institutionen zu einer Verschiebung der Verantwortung von der durch Volkswahl unmittelbar demokratisch legitimierten Gemeinde auf die weiter entfernte Institution führt.217 An die Stelle eige­ ner, selbständiger Entscheidungen der einzelnen Gemeinde tritt die blosse Mitentscheidung in der gemeinsamen Institution.218 Die dezen­ tralisierende Funktion wird dadurch beeinträchtigt, dass die gewollte Aufgabentrennung - vom Staat weg auf viele Gemeinden - zum Teil durch die Zusammenfassung mehrerer Gemeinden in einem Zweck­ verband in bezug auf konkrete Aufgaben wieder rückgängig gemacht wird. Auch verringert sich durch die Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf die gemeinsamen Institutionen das Aufgabenspektrum der Gemein­ 214 Siehe S. 46ff. 215 Siehe S. 53ff. 216 Aus diesem Grund unterliegt die Genehmigungspflicht der Verträge über die öffent­ lich-rechtliche Zusammenarbeit der Gemeinden in An. 3 GemG keinen rechtlichen Bedenken. 217 Dazu Ernst Büchel, S. 5: «Jeder Gemeindeverband schmälert aber die Autonomie der beteiligten Gemeinden und schränkt die politischen Rechte der Bürger ein. Dem Bürger steht das Verbandswerk nicht so nahe wie früher das Gemeindewerk.» 218 v. Mutius, Gutachten, E 171ff.; Oebbecke, S. 71f. Die schon im Text theoretisch erör­ terte Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung durch interkommunale Institutionen wird durch verschiedene Zeitungsberichte im Fall des Vereins für Abfallbeseitigung praktisch unterstützt. Siehe L.Vaterland vom 22.11.1985, S. 2, «KVA Buchs - .Egenmächtiges Vorgehen?'»; L.Volksblatt vom 19.10.1985, S.2, «Kehrichtverbrennung: Bringt Lienz die Lösung?»; L.Volksblatt vom 10.5.1985, S.l, «Kehrichtanlage Buchs: Beharrung oder Kompromiss?»; L.Vaterland vom 31.10.1985, S.3, «KVA: Wann geschieht endlich etwas?». Die Gespräche mit den Gemeindevorstehern von Balzers, Mauren, Gamprin, Ruggell und Schaan haben bezüglich der gemeinsamen gemeindlichen Institutionen ergeben, dass jene Institu­ tionen, in denen direkt gewämte Vertreter der Gemeinde wesentliche Fünrungs- und Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, grundsätzlich reibungsloser und mit weniger Eigendynamik eher im Interesse der Gemeinden funktionieren, als jene, in denen der Kreis der entscheidenden Personen zum Teil aus nicht direkt legitimierten Vertretern besteht. 133
	        

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