Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Der Gemeinderat bestimmt auch die Zusammensetzung der freiwilli­ gen Kommissionen. Er ist hierbei an keine Vorschriften gebunden. So ist es dem Gemeinderat möglich, interessierte und sachkundige Gemeindebürger in die Gemeindekommissionen zu wählen. In der Regel setzen sich die Gemeindekommissionen aus Mitgliedern des Gemeinderates und anderen Gemeindebürgern zusammen, wobei den Gemeinderatsmitgliedern in der Regel die Leitung der Kommissionen obliegt. Die freiwilligen Gemeindekommissionen haben, im Unterschied zu Pflichtkommissionen, lediglich eine beratende Funktion. Ihr Aufgaben­ bereich erstreckt sich in der Regel auf die Gebiete Bauwesen, Finanzen, Kultur und Bildung, Kirche, Sport und Freizeit, Land- und Forstwirt­ schaft, Natur- und Umweltschutz, Zivilschutz, Sanitätswesen und Abfall- und Abwasserbeseitigung.148 Ihre Hauptfunktion besteht darin, den Gemeinderat bei der Erledigung seiner vielfältigen Arbeiten zu ent­ lasten, «die vielfältigen Aufgaben der Gemeinde auf einen breiten Kreis der Einwohnerschaft zu verteilen»,149 Fachwissen einzubringen und den gemeindlichen Entscheidungsprozess zu beschleunigen, indem die ein­ zelnen Sachfragen in den kleineren und wesentlich beweglicheren Kommissionen vorberaten und anschliessend über den Gemeindevor­ steher dem Gemeinderat mit einer Empfehlung zur Entscheidung vor­ gelegt werden. Die vorberatende Tätigkeit der Kommissionen besteht in der Vorauswahl und Vorprüfung aller Fragen, die für die spätere Ent­ scheidung des Gemeinderates von Bedeutung sein können. Gut fun­ dierte Anträge der Kommissionen tragen so dazu bei, die Gemeinde­ ratssitzungen sachbezogen und ohne Verzögerungen durchzuführen.150 Daneben sind die Gemeindekommissionen auch ein Mittel der politi­ schen Selbstverwaltung, einem weiteren Kreis von Gemeindebürgern den Weg in die gemeindliche Verwaltung, aber auch zu deren Kontrolle zu eröffnen. 148 Siehe z.B. die Kommissionsaufstellung der Gemeinde Mauren. 149 Reglement für die Gemeindekommissionen der Gemeinde Triesenberg vom 9.3.1983, S.l. 150 Siehe L.Volksblatt vom 31.7.1985, S.2, «Das Ressortsystem hat sich bewährt». 120
	        

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