Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Der Status der Gemeinderatsmitglieder richtet sich nach dem Gemein­ degesetz, den Geschäftsordnungen der Gemeinden für den Gemeinde­ rat104 und der allgemeinen Übung. Entsprechend ihrer Angelobung sind die Gemeinderatsmitglieder zur freien, nur der Rücksicht auf das öffentliche Wohl der Gemeinde verpflichteten Ausübung ihres Mandats angehalten. Sie sind rechdich weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden. Auch wenn der Grundsatz des freien Mandats der Gemein­ deratsmitglieder, anders als für die Mitglieder des Landtags,105 gesetzlich oder satzungsmässig nicht geregelt ist, zwingen die allgemei­ nen Grundsätze der repräsentativen Demokratie106 und der Rechtsstaat­ lichkeit107, aber auch die Gewährleistung der Gemeindeautonomie108 zu dessen Anerkennung. Aus dem Status der Gemeinderatsmitglieder ergibt sich des weiteren ein Recht auf Mitwirkung im Gemeinderat, darunter das Recht auf Ladung zu den Gemeinderatssitzungen, auf Worterteilung und auf Stellung von Anträgen. Demgegenüber bestehen auch die Pflicht zu Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates,109 die Pflicht, in den Ausstand zu treten, wenn Entscheidungen des Gemeinderates in einer Angelegenheit dem Gemeinderatsmitglied selbst, seinen Angehörigen oder von ihm Vertretenen einen unmittelba­ ren Vorteil oder Nachteil bringen können,110 sowie die gesetzlich nicht geregelte Pflicht zur Verschwiegenheit in den Fällen, die der Geheim­ haltung unterliegen.111 104 Soweit solche von den Gemeinden aufgestellt sind. 105 An. 57 Verf. 106 Der freie Wählerwille findet sein Pendant in dem freien Mandat des vom Bürger gewählten Repräsentanten. 107 Die eine Zurechenbarkeit von Entscheidungen an die Träger von Kompetenzen ver­ langt. 108 Sie kann nur funktionieren, wenn ihre Repräsentanten dem Wohl der Gemeinde und ihrer Einwohner und nicht anderen Gruppierungen (Parteien) verpflichtet sind. 109 Art. 54 GemG. 110 Art. 55 GemG. 111 Die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat z.B. der Gemeinden Mauren und Triesen verpflichten die Gemeinderatsmitglieder zur Verschwiegenheit über jene Ver­ handlungen, in denen eine Geheimhaltung erforderlich ist. Die Durchführungsve­ rordnung zur Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz, abgedruckt in: Das Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz, Hrsg. Salzmann-Schunck-Hofmann- Schrick, Siegburg 1965, S. 163, bestimmt in § 24 als Gegenstände, deren Geheimhal­ tung ihrer Natur nach erforderlich ist, insbesondere Personalangelegenheiten, Steu­ ersachen, persönliche Angelegenheiten der Gemeindeeinwohner, Verhandlungen über Grundstücksangelegenheiten und die Vorberatung von Bauleitplänen. 114
	        

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