Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

ser Arbeit aufgezeigten Vorschlag, dass Informationsversammlungen vor Urnenabstimmungen stattfinden müssen, Rechnung getragen sein.77 Denn die Informationsversammlungen erlauben, wie die Gemeindeversammlungen, einen Austausch von Fakten und Meinun­ gen, wenn auch die direktdemokratische Mitverantwortung der Gemeindebürger nicht in ihrem ursprünglichen Ausmass garantiert ist. dd) Gemeindeinitiative und Gemeindereferendum Die «Demokratie-Funktion» der Gemeinde wird dadurch verstärkt, dass die wesendichen, eine Gemeinde betreffenden Entscheidungen der Gesamtheit aller Stimmberechtigten zur Abstimmung (Gemeindever­ sammlung oder Urnenabstimmung) übertragen worden sind.78 Den Stimmberechtigten einer Gemeinde stehen neben dem aktiven und pas­ siven Wahlrecht die direktdemokratischen Rechte zur Gemeindeinitia­ tive79 und zum Gemeindereferendum80 zu.81 Dadurch wird eine direkte Partizipation der Stimmberechtigten an der gemeindlichen Willensbil­ dung gesichert und die demokratische Selbstbestimmung der Bürger sowie deren Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung und zur Wahrneh­ mung von Funktionen in der Gemeinde gefördert. Die Gemeindeinitiative82 ist ein politisches Recht,83 welches einem Sechstel der Stimmberechtigten einer Gemeinde den öffentlich-rechtli­ chen Anspruch einräumt, beim Gemeindevorsteher die Einberufung einer Gemeindeversammlung (oder Bürgerversammlung in den die Bürgergemeinde betreffenden Fällen) unter Bekanntgabe des Gegen­ 77 Im übrigen hat Balzers mit informativen Gemeindeversammlungen positive Erfah­ rungen gemacht, siehe L.Volksblatt vom 7.10.1985, S. 2, «Balzers: Zusatzkredite für Ausbau des Gemeindehauses». 78 Art. 24, 25 GemG. 79 Art. 28 GemG. 80 Art. 29 GemG. 81 Gemäss der ständigen Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes (StGH 1978/4 in LES 1981, S.2; Gutachten StGH 1979/7 in LES 1981, S. 117) sind politische Rechte jene, «die den berechtigten Bürgern einen Einfluss auf die Staatswil­ lensbildung einräumen, somit namentlich das aktive und passive Wahlrecht, das Refe­ rendums- und das Initiativrecht», in: StGH 1984/2 in LES 1985, S. 65ff. (68). 82 Art. 28 GemG. 83 StGH 1983/5 in LES 1984, S. 62ff. (63). 110
	        

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