Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

wie im Fürstentum Liechtenstein am Organisationsaufbau mit der Ge­ samtheit aller Stimmberechtigten einer Gemeinde als oberstem Organ einerseits42 und der Gemeindevertretung andererseits43 festgehalten wird, können sich im Kanton St. Gallen die Gemeinden als Gemeinden mit Gemeindeversammlung44, mit Gemeindeversammlungskommis- sion45 oder mit Parlament46 organisieren. Allen drei sanktgallischen Gemeindetypen ist gemeinsam, dass sie die Gesamtheit der in der poli­ tischen Gemeinde stimmberechtigten Bürger47 und den Gemeinderat als Organe der Gemeinde kennen; lediglich deren Kompetenzen variie­ ren je nach Gemeindetypus. Jeder dieser Typen besitzt ausserdem ein weiteres, drittes Organ, das den einzelnen Gemeindetypus besonders prägt: - Beim Gemeindetypus mit Gemeindeversammlung ist dies die Geschäftsprüfungskommission. Sie übernimmt die Prüfung der Füh­ rung des Gemeindehaushaltes, der Amtsführung des Rates und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr.48 Die Geschäftsprüfungskommis­ sion hat damit eine ähnliche Stellung und Funktion wie die Rech­ nungsrevisoren der liechtensteinischen Gemeinden.49 - Beim Gemeindetypus mit Gemeindeversammlungskommission übernimmt die Gemeindeversammlungskommission die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission und prüft des weiteren zu Hän­ den der Bürgerschaft alle Sachgeschäfte, die der Bürgerschaft genheiten unmittelbar der Entscheidung der Bürger unterstellt werden können (§ 21 Gemeindeordnung), ist nicht mit der liechtensteinischen Gemeindeversammlung ver­ gleichbar, da der Bürgerentscheid nur durch die Initiative des Gemeinderates oder der Bürgerschaft selbst, nicht aber, wie die liechtensteinische Gemeindeversammlung, immer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, tätig wird. 42 Art.6 Abs. 1 GemG des Kantons Graubünden. 43 Art. 6 Abs. 2 GemG des Kantons Graubünden. 44 Im Kanton St. Gallen als Bürgerversammlung bezeichnet, Art. 31 lit. a GemG des Kantons St. Gallen. Der Gebrauch des Wortes «Bürgerversammlung» im Text könnte aber für den liechtensteinischen Leser verwirrend sein, weil die Bürgerversammlune oberstes Organ einer reell existierenden Wirtschaftsgemeinde (Bürgergemeinde) und mit der politischen Gemeinde nicht in Verbindung zu bringen ist. 45 Im Kanton St. Gallen als Bürgerschaftskommission bezeichnet, Art. 31 lit. b GemG des Kantons St. Gallen. 46 Art. 31 Abs. 1 GemG des Kantons St. Gallen. 47 Im Kanton St. Gallen ist das die Bürgerschaft, Art. 33 lit. a, 81 lit. a GemG des Kan­ tons St. Gallen. Im Fürstentum Liechtenstein gilt Art. 24 Abs. 1 GemG. 48 Art. 74 GemG des Kantons St. Gallen. 49 Art. 59, 60 GemG. 105
	        

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