Volltext: Die politischen Gemeinden im Fürstentum Liechtenstein

Anders als bei den Gemeindeversammlungen wäre die Durchführung von Informationsversammlungen auch weniger problematisch. Es stellt sich weder das Problem der Einhaltung des Quorums, noch das der Abstim­ mung über Abänderungsanträge. Auch die Hemmung vor den Risiken, wie sie bei einer Gemeindeversammlung besteht, ist geringer, da die Infor­ mationsversammlung nicht das Gewicht und die Bedeutung einer unmittel­ baren Abstimmung hat. Zu lösen wäre die Frage der Unterbringung aller stimmberechtigten Bürger einer Gemeinde. Angesichts der Tatsache, dass nahezu alle Gemeinden über Räumlichkeiten verfügen, die die Gesamtheit der stimmberechtigten Bürger aufnehmen können, scheint dieses Problem jedoch überwindbar. In den übrigen Fällen müssten die Gemeinden bei Bedarf eine zweite Informationsversammlung anberaumen. Angesichts der Erhaltung eines hohen Masses an demokratischer Substanz wäre diese organisatorische Mehrbelastung tragbar. Der Gesetzestext könnte anstelle der heutigen Form des Art. 29bis GemG lauten: «Die stimmberechtigten Bürger einer Gemeinde entscheiden im Wege der Urnenabstimmung. Bei Sachgeschäften müssen vorgängig Informa­ tionsversammlungen stattfinden. In jedem Fall müssen die Stimmbe­ rechtigten spätestens eine Woche vor der Abstimmung, bei vorgängigen Informationsversammlungen eine Woche davor,40 über das Sachge­ schäft schriftlich informiert werden.» Andere Möglichkeiten einer direkten Bürgerbeteiligung41 kennt der Nachbarkanton St. Gallen. Während im Kanton Graubünden ebenso 40 Natürlich stellt sich das Problem, dass schriftliche Informationen vor Informations­ versammlungen die Funktion der Informationsversammlung entwerten können, weil sich der Bürger unter Umständen nur auf die schriftlichen Informationen verlässt und die Informationsversammlungen aus Bequemlichkeit nicht mehr aufsucht. Anderer­ seits dienen die schriftlichen Informationen einer besseren Vorbereitung der Informa­ tionsversammlung. 41 Die in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich praktizierten Möglichkei­ ten der Gemeindeoreanisation mit Bürgerbeteiligung sind die Institute des Volksbe­ gehrens und der Volksabstimmung, das Volksbegehren mit nachfolgender Volksab­ stimmung, die Volksbefragung, die Gemeindeversammlung und das Petitionsrecht (Rack, S. 204). Sie sind aber keine Alternativen zur bisher praktizierten Gemeindever­ sammlung, die sich dadurch auszeichnet, dass im offenen Forum diskutiert und abge­ stimmt werden kann. Auch der in der Bundesrepublik einmalig nur in Baden-Würt- temberg gesetzlich vorgesehene Bürgerentscheid, wonach wichtige 
Gemeindeangele- 104
	        

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