Volltext: Gemeinschaftskunde

Die Bedeutung der Familie 
Die Eltern und ihre Kinder bilden in der Familie 
aine Gemeinschaft. Früher war es keine Selten- 
heit, dass in einer Familie zehn und mehr Kinder 
waren. In der heutigen Kleinfamilie sind zwei 
oder drei Kinder eher die Regel. 
I. Lebens- und Erziehungsgemeinschaft 
Das Kind erlebt in der Familie den ersten Ord- 
aungsbereich seines Lebens. In der Atmosphäre 
elterlicher Liebe erlebt es, was gut und böse, was 
Sitte und Anstand ist, was Rechte und Pflichten 
sind. Es erfährt, dass wir Menschen aufeinander 
angewiesen sind und gegenseitiger Förderung 
und Hilfe bedürfen. Diese Eindrücke sind für das 
ganze Leben bestimmend. 
2. Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft 
Alle Familienmitglieder wollen essen und trin- 
ken, wohnen und gekleidet werden, die Kinder 
brauchen eine Ausbildung. Die Familie sichert 
ihnen die täglichen Lebensbedürfnisse. Meistens 
trägt die Mutter die Verantwortung für den Haus- 
halt, Aufgabe des Vaters ist es, die Mittel für den 
Lebensunterhalt zu verdienen. Diese bis in die 
Gegenwart herauf geltende klar geordnete 
Arbeitsteilung beginnt sich seit einigen Jahren 
auf Grund der veränderten Lebensbedingungen 
zu wandeln. Die Berufstätigkeit der Ehefrau aus- 
serhalb des Haushaltes bringt grosse Anderungen 
mit sich. 
Die vermögensrechtlichen Vorschriften des eheli- 
chen Güterrechtes z.B. befassen sich mit dem 
eingebrachten und dem in der Ehe erworbenen 
Gut. Gesetzlicher Güterstand ist in Liechtenstein 
die Gütertrennung. Ein möglicher vertraglicher 
Güterstand ist die Gütergemeinschaft. 
Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte sein 
Eigentumsrecht. Auf alles, was die Gattin wäh- 
rend der Ehe erwirbt oder sonstwie bekommt, hat 
der Gatte keinen Anspruch. Im Zweifelsfall wird 
vermutet, dass der Erwerb vom Mann herrühre. 
Weiters wird vermutet, dass die Ehefrau ihrem 
Manne als ihrem gesetzlichen Vertreter die Ver- 
waltung ihres freien Vermögens anvertraut habe. 
Auch das Erbrecht in der Familie ist gesetzlich 
geregelt. Je nach dem Verwandtschaftsgrad kennt 
man Erben verschiedener Ordnung. Durch ein 
Testament kann der Erblasser eine von der 
gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung 
treffen. Kinder und Enkel und - falls keine 
Abkömmlinge vorhanden sind - die Eltern haben 
aber Anspruch auf den Pflichtteil. 
Die Adoption eines Kindes und die Scheidung sind 
abenfalls an gesetzliche Vorschriften gebunden. 
Schliesslich hat der Gesetzgeber auch die Folgen 
der Auflösung einer Ehe (Unterhaltspflicht u. a.) 
eingehend geregelt. 
3. Rechtsgemeinschaft 
Viele Rechte und Pflichten, die sich im Familien- 
stand ergeben, sind durch Gesetz geregelt (z. B. 
Sorge für die Kinder, wirtschaftliche Stellung der 
Familienmitglieder). 
A
	        

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