Die Bedeutung der Familie
Die Eltern und ihre Kinder bilden in der Familie
aine Gemeinschaft. Früher war es keine Selten-
heit, dass in einer Familie zehn und mehr Kinder
waren. In der heutigen Kleinfamilie sind zwei
oder drei Kinder eher die Regel.
I. Lebens- und Erziehungsgemeinschaft
Das Kind erlebt in der Familie den ersten Ord-
aungsbereich seines Lebens. In der Atmosphäre
elterlicher Liebe erlebt es, was gut und böse, was
Sitte und Anstand ist, was Rechte und Pflichten
sind. Es erfährt, dass wir Menschen aufeinander
angewiesen sind und gegenseitiger Förderung
und Hilfe bedürfen. Diese Eindrücke sind für das
ganze Leben bestimmend.
2. Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
Alle Familienmitglieder wollen essen und trin-
ken, wohnen und gekleidet werden, die Kinder
brauchen eine Ausbildung. Die Familie sichert
ihnen die täglichen Lebensbedürfnisse. Meistens
trägt die Mutter die Verantwortung für den Haus-
halt, Aufgabe des Vaters ist es, die Mittel für den
Lebensunterhalt zu verdienen. Diese bis in die
Gegenwart herauf geltende klar geordnete
Arbeitsteilung beginnt sich seit einigen Jahren
auf Grund der veränderten Lebensbedingungen
zu wandeln. Die Berufstätigkeit der Ehefrau aus-
serhalb des Haushaltes bringt grosse Anderungen
mit sich.
Die vermögensrechtlichen Vorschriften des eheli-
chen Güterrechtes z.B. befassen sich mit dem
eingebrachten und dem in der Ehe erworbenen
Gut. Gesetzlicher Güterstand ist in Liechtenstein
die Gütertrennung. Ein möglicher vertraglicher
Güterstand ist die Gütergemeinschaft.
Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte sein
Eigentumsrecht. Auf alles, was die Gattin wäh-
rend der Ehe erwirbt oder sonstwie bekommt, hat
der Gatte keinen Anspruch. Im Zweifelsfall wird
vermutet, dass der Erwerb vom Mann herrühre.
Weiters wird vermutet, dass die Ehefrau ihrem
Manne als ihrem gesetzlichen Vertreter die Ver-
waltung ihres freien Vermögens anvertraut habe.
Auch das Erbrecht in der Familie ist gesetzlich
geregelt. Je nach dem Verwandtschaftsgrad kennt
man Erben verschiedener Ordnung. Durch ein
Testament kann der Erblasser eine von der
gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung
treffen. Kinder und Enkel und - falls keine
Abkömmlinge vorhanden sind - die Eltern haben
aber Anspruch auf den Pflichtteil.
Die Adoption eines Kindes und die Scheidung sind
abenfalls an gesetzliche Vorschriften gebunden.
Schliesslich hat der Gesetzgeber auch die Folgen
der Auflösung einer Ehe (Unterhaltspflicht u. a.)
eingehend geregelt.
3. Rechtsgemeinschaft
Viele Rechte und Pflichten, die sich im Familien-
stand ergeben, sind durch Gesetz geregelt (z. B.
Sorge für die Kinder, wirtschaftliche Stellung der
Familienmitglieder).
A