b) durch Aufnahme
aa) infolge Eheschliessung
bb) im ordentlichen Verfahren.
Nachdem in den vorstehenden Ausführungen
die Aufnahme von eingeheirateten Ausländerin-
nen in den liechtensteinischen Staatsverband
ausführlich dargestellt worden ist, stellt sich die
Frage, welche Bedingungen ein Ausländer erfül-
len muss, um im «ordentlichen Verfahren» das
Landesbürgerrecht zu erwerben.
a) Der Ausländer muss nach den Gesetzen seines
bisherigen Heimatstaates handlungsfähig sein,
d.h. dass er z.B. einen Vertrag rechtsgültig
abschliessen darf. Handlungsfähig sind nur
Personen, die mündig und urteilsfähig (bei kla-
rem Verstande) sind.
b) Er muss nachweisen können, dass ihm die Auf-
nahme in eine liechtensteinische Heimatge-
meinde zugesichert ist, falls er das Landesbür-
gerrecht zugesprochen erhält.
Er muss nachweisen, dass er seine bisherige
Staatsangehörigkeit verliert, wenn er unser
Landesbürgerrecht erwirbt.
Diesen Nachweis muss er jedoch nicht erbrin-
gen, wenn die Gesetzgebung seines bisherigen
Heimatstaates eine Doppelbürgerschaft er-
laubt.
d) Der Ausländer, der Liechtensteiner werden
will, muss ausserdem nachweisen, dass er seit
mindestens fünf Jahren im Fürstentum Liech-
tenstein wohnt.
Bei Aufnahme eines verheirateten Ausländers in
das Landesbürgerrecht erwerben auch seine ehe-
lichen minderjährigen Kinder das Landesbürger-
recht. sofern sie bei der Aufnahme nicht aus-
drücklich ausgenommen werden. Kinder, welche
das 18. Altersjahr erfüllt haben, müssen eine
Erklärung darüber abgeben, ob sie in die Aufnah-
me einbezogen werden sollen.
Die ausländische Ehegattin erwirbt mit ihrem
Ehegatten das Landesbürgerrecht, wenn sie
® seit mindestens zwölf Jahren ihren ordentli-
chen Wohnsitz in Liechtenstein hat (wobei die
en nach der Eheschliessung doppelt zäh-
en);
auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzich-
tet (Ausnahme: die Gesetzgebung ihres bishe-
rigen Heimatstaates erlaubt eine Doppelbür-
gerschaft);
in «aufrechter Ehe lebt»;
den Antrag stellt, mit dem Ehegatten in die
Aufnahme einbezogen zu werden.
Wie wickelt sich nun das Verfahren ab, das zur
Aufnahme in den liechtensteinischen Staatsver-
band führen soll?
Der Gesuchsteller wendet sich zuerst an eine
Gemeinde um die Aufnahme in den Gemeinde-
bürgerverband, nachdem er die gesetzlich vor-
geschriebenen Unterlagen beigebracht hat.
Der Gemeinderat beschliesst, ob das Gesuch der
Bürgerversammlung vorgelegt werden soll. Das
Gesuch benötigt zur Annahme die einfache Stim-
menmehrheit der anwesenden stimmberechtig-
ten Gemeindebürger, sofern mindestens die
Hälfte der Gemeindebürger an der Versammlung
vertreten sind.
Nach der Annahme durch die Bürgerversamm-
lung geht das Gesuch an die Fürstliche Regie-
rung; die Regierung unterbreitet das Aufnahme-
zesuch nach dessen gesetzmässiger Überprüfung
dem Landtag.
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