Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

— 83 - habint wir jnen vnd allen iren nähkomenk rehtc redlich vnd aigenlich für vnbekumbert ledig/ aigen, ze kouffent geben ains stäten ewigen, koufs vmb hundert pfund vnd vmb zwaintzig pfunt phenning güter costentzer / - münss, der wir gentzlich von in gewert sint näh vnserm willen. Vnd sond och wir vnd all vnser erben, iro vnd aller ir / nah- komenk gut vnd getrüw wern sin nach reht vmb die obgenanten wisan vnd vmb disen kouf als vor beschaiden ist wä /vnd wie sü dez iemer bedurfent oder notdürftig werdent, ez sig an gaistlichem oder an welt- lichem' geriht1" dz wir für vns / vnd für all vnser erben gelopt habint mit guten trüwen, an all gewerd, diss koufs vnd dirr" ding aller ze wären / vrkünd vnd gantzer0 stäter? sicherhait Geben wir den obge- nanten herren vnd dem gotzhus ze sant johans vnd allen iren / nähkommenk, disen". brief besiegelt für vns vnd all vnser erben mit vnserm aigenn jnsigel vnd ist dirr" brief ze veltkirch / geben an dem nahsten samstag näh sant Gerigen1 tag jn, dem jär do man zalt von cristus gebürt drutzehnhundert / vnd sibentzig jär dar nähs in dem sehsten jär1 Übersetzung Wir, Graf Rudolf von Montfort,1 Herr zu Feldkirch, verkünden und bekennen öffentlich mit diesem Brief allen denen, die ihn ansehen oder lesen hören, dass wir mit reifer Überlegung, nach Rat unserer Freunde und Erben, in den Zeiten und Tagen da wir es rechtens wohl zu tun vermochten, den ehrwürdigen geistlichen. Herren, den Benediktinern, dem Abt2 und Konvent gemeinsam des Gottes- hauses St. Johann und allen ihren Nachkommen unsere eigenen Wiesen, jenseits des Rheines gelegen, zu kaufen gegeben haben. Die unteren und oberen Wiesen gehörten dereinst Hans Ammann3 selig. Die untere Wiese stosst obenan an Clausen Schmitz's Wiesen und an die des Rotenberg und des Stainhuwel4; die obere Wiese grenzt an Berli Spangolfs und an Frikken Kellers5 Wiesen und an den Giessen6. Zu dieser Wiese ge- hört auch die Au7, die zwischen diesen Wiesen und dem Gies- sen0 gelegen ist. Die obgenannten Wiesen mit Grund, Grat, Steg, Weg, Holz, Feld, Wunn und Waid, mit allen Rechten, Nutzen und Gewohnheiten und allem Zugehörendem haben wir ihnen und allen ihren Nachkommen recht, redlich und eigens als unangefochtenes und freies Eigentum zu stetem und ewigen Kauf gegeben, im Betrag von
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.