Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

- 63 - Kirchspiel zu Schaan, und wir, die vorgeschriebenen Walliser, bekennen und geloben für uns und unsere Nachkommen durch diesen Brief, diesen vorgenannten Ausspruch und die Stücke alle stets zu hal- ten, wie der ehrbare Mann, der vorgenannte Ulrich, der Am- mann von der Lachen,1 von uns zuvor in diesem Brief ge- schrieben und geurteilt hat. Er hat sich auf unsere beidseitige Bitte we- gen unser beider Streit angenommen, mit der Bedingung dass, wenn je- mand diese vorgeschriebenen Stücke in Zukunft bräche und darauf be- harren würde, der den vorgenannten unseres seligen Herrn Grafen Hartmanns2 Kindern zu zehn Mark reinen Silbers Busse verfallen sein soll und dazu seine Rechte verlieren soll, wie das auch der vorge- nannte Ammann Ulrich1 nach unserem beiderseitigen Willen geurteilt und geschrieben hat. Und weil weder das vorgenannte Kirch- spiel noch die Walliser ein Insiegel haben, so binden wir uns frei- willig unter des vorgenannten Ulrichs des Ammanns1 Insiegel und geloben, alles stets zu halten, was in diesem Brief geschrieben steht, für uns und unsere Nachkommen, ohne alle Gefährde. Ich, vor- genannter Ulrich derAmmann,1 bekenne auch mit diesem Brief, dass ich diesen vorgeschriebenen Entscheid und alle Artikel aufgestellt und ausgeführt habe mit Rat, gutem Willen und Einwilligung meines edlen, gnädigen Herrn, Graf Rudolf von Werdenberg und Sargans21, der zur Zeit meines lieben Herrn Grafen Hartmanns2 Kindern rechter Vogt ist. Nachdem ich diese vorgeschriebenen Stücke alle so geschlichtet und mit beidseitigem Willen so beredet habe, hänge ich mein Insiegel öffentlich an diesen Brief zum Zeugnis der vorgeschrie- benen Dinge. Wir, Graf Rudolf von Werdenberg, Herr zu S a r g a n s ,21 verkünden öffentlich mit diesem Brief anstatt der vorgenannten Kinder, deren Vogt wir zu diesen Zeiten sind, dass vor- genannter Spruch und Entscheid, wie es der ehrbare Mann, Ulrich der Ammann1, zuvor in diesem Brief ausgesagt, gütlich beigelegt und entschieden hat, mit unserem und der vorgenannter Kinder gutem Willen geschehen und entschieden ist. Darum haben wir für uns, der Kinder und ihren Erben wegen Unser Insiegel öffentlich an diesen Brief gehängt, zu einer offenen Urkunde und steter Sicherheit vor- geschriebener Dinge. Dieser Brief ward gegeben, und es geschah dies alles zu Vaduz, da man zählt nach Gottes Geburt dreizehnhundert und danach im fünfundfünfzigsten Jahr, am nächsten Donnerstag vor Allerheiligen.
	        

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