Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

— 343 — FLECKHEN Vndt ligen in diser Graffschaft / volgendte Fleckhen, alss Schan, Planckhen, Vaducz/1 Trisen, / Trisnerberg,0 Balzers,' vndt / Kleinen M ä 1 s s *=' so in drey Pfarren / getheilt, alss Schan, Trisen, vndt / Balzers.! ABZÜG. So ist die Graffschaft dahin befreyt,/ dass von einem ieden verkauften,/ vndt aüss der Herrschaft gezogenem / ligendtem güeth zü abzüg geben / wirdt, der Herrschaft der Zehent / vndt der Gemeindt der Zwanzigste 
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3 / gülden, oder pfening. ertragt / in die 72. fl. p. 14 EINZÜG. Wer in dise Graffschaft haushäblich / ziecht, gibt der Herrschaft, wie / auch der Gemeindt den einzüg, vndt / soll geben Steür, Tagmann,1 Schnicz,2 / betmist.3 vndt fasnachthennen,a 
4 / vndt thüen wie ein ander d AS. 1682: «Vadutz». 
- e AS. 1682: «Trissen, Trissnerberg». - 
/ AS. 1682: «Balc- zers, Baltzers». 
- g AS. 1682: «Kainen Malis». 
- h AS. 1682: «fünffte». Die dritte u. späteste Abschrift: «zwanzigste 
gülden»; vgl. JbL. 1906, 28, Anmerk. 2 (Büchel). 3 Hier wird der Gemeinde der zwanzigste Teil zugeschrieben, in den späteren Abschriften aber der fünfte Teil; vgl. JbL. 1965, 147 (Seger) p. 14 a AS. 1682: «bettmist vnd fassnachthennen». 1 Tagman, 
tagwan, Gemeindewerk (nach Büchel JbL. 1906 Anmerk. 3); eigent- lich 1 Tag Frondienst, (Bilgeri B., Der Getreidebau im Lande Vorarlberg, 24); in Glarus erhielt sich die Bezeichnung bis in neuere Zeit, vgl. Haberkern E., Hilfswörterbuch f. Historiker, Bern 1964, 610. — 2 Schnicz, Schnitz, Beitrag an den Landesherren, eine Art Steuer (vgl. JbL. 1930, 5 ff., Ospelt: JbL. 1960, 56 ff. Seger), die aus der Steuer während den Türkenkriegen entstanden zu sein scheint (seit 1584). Schnitz ist also ein Hilfsgeld in Teilsummen der Stände und Bürger an die Obrigkeit. — 3 betmist war im hiesigen Wortgebrauch Dünger für gräfliche Weinberge. — 4 fasnachthennen, auch Leibhühner genannt, gelten als Symbol der Leibeigenschaft (JbL. 1960, 57 ff., Seger; JbL. 1965, 145, Seger); nach Büchel Abgaben für das Gerichtswesen, (JbL. 1906, 28 Anmerk. 6). Vgl. 321 Anmerk. 2 in d. Bd.: Form des Kopf Zinses der Leibeigenen, Bezeichnung nach dem Fällig- keitstermin. Vgl. Seite 321 Anmerk. 2 in diesem Bd.
	        

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