Volltext: Aus den Archiven des Fürstentums Liechtenstein

— 104 — Spruch fällen. Und beim Spruch, den wir oder die Mehrzahl von uns darüber fällt, soll es dann ohne Irrung und Widerred bleiben. So haben ich und die vier Schiedsrichter von beiden Parteien beeidete Zeugen verhört. Besonders von den Zeugen meines Vetters, Graf Heinrich4, und dessen Leuten haben wohl 16 an der Zahl bezeugt, nachdem jeder einzel einen vorgesprochenen Eid mit erhobenen Hän- den zu den Heiligen geschworen hatte, wahrhaft richtig zu wissen, dass der Stein, der an der Luziensteig3 in der Wiese, genannt B r a - taserna9, und im Rain10 steht, ein rechter Markstein zwischen denen von Ba 1 z e r s 
2 und denen von Fläsch und Maienfeld sei. Von diesem Stein aus verlaufe die Mark auf einer Seite in ge- wechselter Richtung in die Rote-Rüfe11 und auf der andern Seite gleich, jedoch vom selben Stein hinauf auf den Berg, der zuoberst Spitzagud12 genannt wird; und wenn dieser Berg und die Rote- Rüfe11 und der Markstein in der Wiese gegeneinander zeigen: das ist die rechte Mark. Und es sei so gewesen, dass die von B a 1 z e r s ihr Vieh nicht über diese Marken hinauf weiden durften oder darüber hinauf der Weide oder der Gemeindegüter wegen etwas zu tun oder zu schaffen hätten; das mögen ihnen die von Maienfeld und Fläsch wohl verwehren und sie dafür pfänden. Geschähe es aber, dass die von Maienfeld und die von Fläsch über diese Marken hinaus herabwärts weideten oder darüber hinaus der Weide wegen oder des gemeinschaftlichen Grundbesitzes wegen etwas zu tun oder zu schaffen hätten, so mögen ihnen auch die von Balzers2 das verwehren und sie darob pfänden. Dagegen zeigte die Zeugeneinver- nahme meines Oheims, Graf Donat5, und die seiner Leute gar nichts, das denen von Fläsch Nutzen oder Vorteil brächte. Und nachdem ich und die genannten Schiedsrichter die Zeugenaussagen der Leute von B a 1 z e r s 
2 und Fläsch verhört hatten, da fragte ich, obgenannter Graf J o h a n-n , Herr zu Werdenberg1, als gemeinsamer Schiedsrichter in dieser Sache die genannten Schieds- leute auf ihren Eid hin, welche von beiden Beweisangeboten sie für besser und gerechter hielten. Da erklärten die Vier, jeder einzel auf seinen geschworenen Eid hin, dass die Zeugenaussagen meines Vetters, Graf Heinrich4, und die seiner Leute von Balzers2 in jeder Hinsicht bedeutend besser und gerechter seien, und dass die von Bal- zers2 aus Billigkeit und zu Recht bei den vorgenannten Marken blei- ben sollen. Die Leute von Fläsch sollen ihr Vieh nicht darüber hinab
	        

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