Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

- 36 — darin, dass in dvr zweit untersten '/.eile die Zeugennamen Yalencianus. A igilius und Adalciantis getilgt sind. Die Urkunde wurde also vor der Rechtshandlung aufgesetzt (was durchaus nicht bei allen niederrätischen Urkunden der Fall ist), und da dann nicht alle Zeugen zu dieser erschienen, wurden ihre Namen wieder weggetvischt. Im Gegensatz zum Vorangehenden erscheint die letzte Zeile flüch- tiger und von anderer Feder, aber von gleicher Hand geschrieben. Sie wurde nicht zum Voraus in der Ruhe der Kanzlei hingesetzt, sondern bei der Hand- lung, steht in der Urkunde ja su presencia testium superscripsi. Die Kanzlei- unterschrift erfolgte also erst bei der Rechtshandlung. In der letzten Zeile steht der Kanzlername Prieclus aber uuf einer Rasur, die über riecl reicht, in der aus i und t noch Buchstaben-Oberschafte hervorschauen. Ueber dem Wort ist auch ein radierter Kürzungsstrich. Dass Prieclus caucellarius selbst sich zuerst nicht an seinen eigenen Namen erinnerte und einen anderen eingetragen hätte, ist ausgeschlossen. Oben in n. 4 vom 5. Juni 820 hat aber auch Andreas, die von seinem Schüler Vigilius geschriebene Urkunde durch die Hand dieses letz- teren unterschrieben. Dasselbe sehen wir auch noch in andern nieder- rätischen Urkunden (s. Tabelle v. Helbok. Reg., Exkurs, S. 37 38). Es ist also auch hier so, dass Prieclus enn cell ar ins die Urkunde nicht selbst geschrieben hatte, sondern dass das ein ihm untergeord- neter Schreiber besorgte, der zuerst aus Versehen seinen eigenen Namen hin- setzte. Er hat dann die Urkunde noch einmal durchgelesen und an mehreren Orten korrigiert, so z. B. das Herrscherjahr. Er sah dann auch, vielleicht auf Bemerkung seines Vorgesetzten hin, dass er den Namen des Amtsschreibers oder cancellarius einsetzen musste statt des Seinigen, hat seinen Namen mit dem Messer radiert und selber vorschriftsgemäss Priectus eingesetzt. Damit sind für die Amtsstelle Garns zumal drei Angestellte gesichert: Kanzler Prieclus. sein Sekretär und ihr Amtsvorgesetzter Sellin prepositus. — Auf der Rückseite der Urkunde steht von moderner Hand, aber noch aus der Klosterzeit 17) und \:. 129. / rl .*?. cisl. 1 / arca .M. Hinten am Rande eine Leimspur. Druck: Codex traditi»nttin S. Galli, S. 194 n. 249; Wartmann. Urkunden- buch der Abtei St. Gallen I (1863) n. 353, beide nach Or. Regesten: Hidber. Schweiz. Urkundenregister I (1863) n. 412; Kaiser, Geschichte des Fürstentums Liechtenstein (1847) S. 40, Kaiser-Büchel (1923/ S. 60. Zur Orts- u n d V e r f a s s u n g s g e s c h i c h t e : Zu dem, was wir im I. Teil, Bd. 1, S. 24 / 25 und oben n. 3 v. 15. Mai 820 zur Verfassungs- geschichte geäussert haben, fügen wir hier folgendes bei: Trotzdem Garns mit dem Gebiet der späteren Herrschaft Sax ursprünglich zum minister in in vallis Drnsianae gehörte, machen sich in unserer Ui künde doch auch Zeichen einer eigenen Entwicklung geltend. Es fungieren weder ein Schreiber, von Rankweil, noch der dortige Regional-Propst Onoratus. sondern ein nur hier vorkommender Prieclus cancellarius, sein 1 ngrossator und Selbo prepositus (vgl. oben S. 18 f.). Es gab hier also eine Amtstelle mit Vorgesetzten und Schreibpersonal. Aus dem entsprechenden regionalen Atutskre.is entivickelte sielt dann die Herrschaft Sax.
	        

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