Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

— 4 — vcs zu Chur, das auch die Archive des alten Domkapitels Chur und der Prämonstratenser Stifte St. Luzi und Churwalden ein- schliesst (beigegeben sind einige Stücke aus dem Stadt-Archiv Chur), 2. des Archives des ehemaligen Benediktiner Klosters Pfävers, wel- ches Archiv heute* dem Kanton St. Gallen gehört, aber im St. Galler Stifts-Archiv verwahrt wird. So führen uns diese letzteren Urkunden hin zu denen, die in der Gallus-Stadt überhaupt verwahrt werden. S t. G a 11 e n ist aber der Ort, der wegen seines Reichtums an alten Schriften geradezu europäischen Ruf geniesst. Wiewohl er ausser- halb Churrätien, also ausser unserer eigenen geschichtlichen Zone liegt, beherbergt er doch sehr viele Dokumente zur liechten- steinischen Geschichte, und zwar vornehmlich im Stifts-Archiv, dann aber auch in der Stifts-Bibliothek, im Staats-Archiv, im Stadt-Archiv und Weniges auch im bischöflichen Arohiv. Die in letzterem liegen- den Urkunden wurden im 19. Jahrhundert teils aus dem bischöfli- chen Archiv Ghur extradiert. Das Stifts-Archiv umfasst auch das Archiv des ehemaligen Klosters St. Johann im Thurtal, das in Vaduz und Schaan Besitzungen hatte. Das Kloster St. Gallen selbst besass solche am Esohnerberg. Das Klosterarchiv enthält aber auch Urkunden zwischen Privaten unseres Landes über Liegenschaften, die einmal ans Kloster St. Gallen kamen. Bei der Uebertragung des Besitzers und Eigentums wurden nämlich jeweils auch die Urkunden ausgehändigt. Andere Urkunden waren aus gegenseitigen Gesohäfts- beziehungen heraus von Anfang an in St. Gallen. Mit diesen St. Galler Urkunden eröffnet nun das Jahrbuch 1948 den 2. Band des I. Teiles des vorliegenden Werkes. Am Anfang stehen 14 wertvolle Urkunden über die Zeit von 791 — 933. Sie sind die einzigen diplomatischen Zeugnisse über un- sere rätoromanische Vergangenheit. Aus ihrer Form lassen sie aber viel weiter zurück reichende Schlüsse zu und gemah- nen durchaus an die frühchristliche Zeit. Zur Erschliessung dieser Dinge mussten aber möglichst viele dieser Stücke vollinhaltlich wiedergegeben werden. Ausser dem churrätischen Reiohsurbar von ca. 850, das wir im 1. Band (Nr. 1) auszugsweise veröffentlicht haben, besitzen wir über diese Zeitspanne sonst nichts. Der altehrwürdige Charakter dieser Urkunden rechtfertigte auch ein eingehenderes Studium derselben, besonders in verfassungs-, rechts- und ortsge- schichtlicher Hinsicht. Kaiser und Büchel haben jene Frühzeit mehr
	        

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