Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

— 274 hätten nur ihre Rechte veräussern können. Wären sie nicht als Pfand in die Hände der Grafen gekommen, so müsste es sich beim Kauf entweder um eigene Güter oder um Lehen handeln; im ersteren Fall bekennen die Grafen selber, es seien die Güter ihnen nicht als Eigen verkauft worden, im andern Fall lagen keine Beziehungen zum Lehenrecht vor. Der Brief vom 16. Dezember 1374 (oben Nr. 53) nenne keine Verkaufssumme; wären die Güter als eigen oder ledig verkauft worden, wäre sie auch erwähnt worden, folglich müssten sie Pfand sein, das man nicht ersitzen könne. Dann wird ein Brief vom 28. August 1386 besprochen, der uns weiter nichts angeht (s. Stärkle, Urkundenbuch der Ab- tei St. Gallen VI, S. 720, Nr. 14). Dann heisst es aber: In den erwähnten Kauf- 'briefen sei niemals die Rede von Lehen gewesen, sie könnten weder von den Schellenbergern noch von den Ebersbergern einen alten Lehenbrief voriceisen. Selbst dann, wenn Abt Kuno ihnen die Güter bedingungslos als Lehen über- geben hätte, so wäre der Akt doch rechtsungültig, denn es darf kein Prälat Stiftsgut ohne Erlaubnis des Konvents jemandem zu Lehen geben; dass sie übrigens nur von Abt Kuno einen Lehenbrief vorlegen könnten, beweise, dass kein Abt sich für berechtigt hielt, die Güter als Lehen anzusehen. Falls die Herren von Sehellenberg und Ebersberg nach der Behauptung der Grafen mit den erwähnten Gütern wie mit ihrigem geschallet haben sollten, so hätten sie doch damit als mit ihrem Pfand gehandelt und nicht als Lehen; so spreche der Lehenbrief -Graf Heinrichs mehr für das Gotteshaus als gegen dasselbe. — Es folgt die Widerlegung der 15 Punkte, mit denen die Grafen die vom Pfleger vorgelegten Briefe als nichtig und ungültig darzustellen versuchten. Ob die Güter damals in den Händen des von Schellenberg gewesen seien oder nicht, verschlage nichts, denn er habe bloss bekannt, dass Abt Kuno den Verkauf des Pfandes an die von Ebersberg gestattet habe, womit auch der Pfandbrief Ulrichs von Ebersberg inhaltlich übereinstimme. Die Tatsache der Uebergabe des Pfan- des ergebe sich aus zwei Briefen, welche die Grafen wegen Peter Bregenzer der üherthürung halb gegeben habe (oben Nr. 55 und 56). Wenn die Grafen be- haupten, die Pfandschaft berühre nicht das Gotteshaus, sondern bloss die von Schellenberg und Ebersberg, so wiederspreche dies den von ihnen vorgelegten Briefen, dem gemeinen lümbd und der Kundschaft, die er zu verhören begehre. Sie reden anders, als ihr Ahne in seinem Handel mit Egli und Märk von Schellenberg vor Rudolf von Sulz16 dem altern, als Schiedsrichter gesprochen habe (oben Nr. 81 und 82). Was den dritten und vierten Punkt anbelangt, Märk von Schellenberg sei zur Zeit der Uebergabe des Briefes an St. Gallen in Acht und Bann gewesen, so ergebe sich das keineswegs aus dem Vergleich der Briefdaten; selbst wenn er es gewesen wäre, was jedoch nicht feststehe, so wäre er trotzdem nicht unfähig gewesen jene Briefe auszustellen; die Handlungs- fähigkeit eines Aechters sei nicht gänzlich aufgehoben. Wenn die Grafen im fünften Punkte erklären, letzlerer sei so verschuldet gewesen, dass er überhaupt nichts mehr gehabt hätte, so lasse sich nicht erklären, wie dann, dessen Söhne ihre Rechte an Wasserburg und Hegi um 1500 Pfund Denare hätten, verkaufen
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.