Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

— 268 — trifft. — Vom 12. Mai 1459 datiert ein Aniassbrief zwischen Virich Rösch*. Pfleger des Gotteshauses St. Gallen einerseits und den Grafen-Brüdern Hug und Ulrich von Montfort anderseits um die Güter zu Wasserburg. Man wolle, den Streitfall vor Bügermeister und Rat zu Konstanz bringen. Dieser Anlass- brief ist inseriert im Spruch von Bürgermeister und Rat zu Konstanz vom 24. Nov. 1459. Dieser Spruch befindet sich auf Pergament-Original im Stifts- archiv St. Gallen N. 3. Q. 15. Vom Anlass-Brief befindet sich eine Kopie im Reichsarchiv München, Herrschaft Wasserburg A Nr. 1, S. 44, welcher histo- rische Erläuterungen vorausgehen. So steht da die Notiz: Nachdem Graf Heinrich9 von. Montfort die Burg Wasserburg, den Hof zu Hegi und beider Zubehörde, von dem von Ebersberg in seine Hand gebracht hätte, sei er in unge- störtem Besitz gewesen, ausser dass Märklf> von Schellenberg und sein Bruder Eglolf11 Ansprüche erhoben, aber laut Briefes darauf verzichtet hätten (vgl. Schiess, Urkundenbuch der Abtei St. Galten, VI, Nr. 6301). Der Spruchbrief selbst enthält nichts über die von Schellenberg (vgl. Schiess a. a. 0.t Nr. 6368). Auch die Promulgationsurkunde vom 29. (?) November 1459 enthält nichts (Sliftsarchiv St. Gallen N. 3. Q. 16; vgl. Schiess a. a. 0., Nr. 6369). Damit kommen wir zu unserer Hauptquelle, nämlich zum Spruchbrief vom 13. April 1461. Bürgermeister und Rat zu Konstanz erklären: In den Strei- tigkeiten zwischen dem Pfleger Ulrich Rösch namens des Gotteshauses St. Gallen und den Grafen Hug und Ulrich von Montfort, Herren zu Rotenfels und Tett- nang, über die Kirche und den Kirchensatz zu Wasserburg und über die Burg Wasserburg und den Hof .zu Hegi samt Zubehörden, worüber die Parteien sich laut Anluss vom 12. Mai 1459 auf sie, nämlich auf Bürgermeitser und Rat zu Konstanz als Gerichtsinstanz, geeinigt haben und der Pfleger für sich und das Gotteshaus, Graf Hugo für sich und seinen Bruder mehrmals vor ihnen in Recht gestanden und auch über etliche Punkte Sprüche getan worden sind, ist. als beide Teile die Hauptsache vorbringen wollten, entschieden worden, dass sie Klage, Rede, Widerrede und ihre Briefe schriftlich eingeben und alle frü- heren Sprüche, den Anlass, die Vollmachten und den Spruch vom 24. Novem- ber 1459 vorlegen sollten. Dies ist auch geschehen, sodass der Spruchbrief vom 13. April 1461 nebst dem Urteil und den genannten Belegstücken in seinem grössten Umfange drei eingehende Klageschriften des Gotteshauses St. Gallen, drei Antwortschreiben der Grafen von Montfort sowie je eine Nachrede der Parteien enthält. Die erste Klage des Pflegers von St. Gallen gegen die Grafen von Mont- fort sagt: Der Hof zu Hegi und die Burg Wasserburg sei des Gotteshauses St. Gallen rechtes Eigen und vor Zeiten in Pfandes Weise in der von Schellenberg Händen gestanden, dann von einem von 'Schellenberg-Wasserburg in gleicher Weise an die von Ebersberg gekommen, die ihre Rechte auf Graf Heinrich von Montfort, den Ahnherrn12 der beklagten Grafen übertragen haben. Da nun Hof und Burg Pfand des Gotteshauses St. Gallen sind, laut zweier gesiegelter Briefe von Mark von Schellenberg und eines solchen von Ulrich von Ebers- berg, wonach ihm das Pfand vor Abt Kuno in gleichen Rechten, wie der von
	        

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