Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

- 24 — und der St. Gallische Klosterpropst sind also nitht identisch. Das ergibt sith auch aus einer St. Galler Urkunde von 890 aus Rötis (W. 681). Dort heisst es am Schlüsse nach der Zeugenliste: Ego itaque Engilliertus indignus monachus et suhdiaconus in vicem Winiberti prepositi scripsi ei subscribsi. ganz nie auch in den nicht rätischen St. Galler Urkunden die Klösterschreiber an Stelle, in vicc- der St. Gallischen Pröpste, nicht- aber auf deren Öffentlich-rechtlichen Beur- kundungsbefehl schreiben (Meyer v. Knonau a. a. 0., S. 79 ff.). Die letzter- wähnte Urkunde ist auch nicht eine rätische Cancellariats-, sondern eine St. Galler Urkunde; sie weist nicht das rätische. Urkunden fortnular, sondern eine St.. Gallisches auf. In ihr erscheint auf rätischem Boden zum einzigen Male ein St. Gallischer Propst (Meyer v. Knonau, S. 80) und unter ihm ein Dekan (vgl. $96). Für die weltliche Vertretung, ah weltlicher Arm. hatten diese Geistlichen einen advocatus, einen Regionalvogt zur Seite, oben also den Domnicus. Dieser begegnet uns auch am 6. Juli 884 (W. 180, II. 91), am 7. Okt. 896 (W. 707, II. 112), am 30. August 890 (W. 680) und am 8. März 920 (W. III n. 779). und zwar die letzten Male klosteramtlich. Er fungiert so für Rankweil, St. Victors- berg, Ruggell, Sax und Salez. Sein Amtskreis — und somit wohl audi der des klösterlichen Propstes — umfasst also den ganzen Drusustalgau, während jener des öffentlich-rechtlichen praepositus nur eine engere Gebietsunterteilung um- schliesst. Das erklärt sich am besten durch die kleinere oder grössere Frequenz der Geschäfte beider Instanzen. Der rätische praepositus endlich führt, wie wir oben gesehen haben, nicht zur Vogtei hinüber, sondern zum vicarius (Buchs a. 931 u. 933, W. 789, 791, unten n. 13. und 14), zum gräflichen Untt rbeamten, und weiter zum Landammannamt. Beide Propsteien sind also scharf ausein- ander zu halten. Damit kommen wir auf die Einleitung zum 1. Teil. Bd. 1, S. 20 ff. dieses Urkundenbuches zurück, wo wir bereits vermerkt hatten, wie schon in den karolingischen Verhältnissen, die späteren Herrschaftsbereiche Nüziders-Sonnen- berg, Schlins-Jagdberg (Estradarius), Rankweil-Feldkirch (Onoratus, Valerius). Buchs-Werdenberg (Austus), Gams-Sax (Selbo), Sargans (Constantius). Maien- feld (Olricus). als Propsteien, Unteramtsdistrikte und gräfliche Vikarivn sich abzuzeichnen begannen. Diese Bereiche bilden die Vorgeschichte zu den späteren feudalen Herrschaften und Grafschaften. Inmitten dieser Bezirke erscheint das Gebiet des heutigen Fürstentums Liechtenstein überuus günstig als Stand- ort für eine allgemeine Umsicht auf Unterrätien. Das Unterland erscheint zunächst bei Rankweil, zum Teil, wie wir sehen werden aber auch bei Gams-Sax (Camprin). Dieses Gebiet wird sich dann abschälen zur Herrschaft Schellenbvrg Das Oberland mit Vaduz hingegen erscheint bei Buchs-Werdenberg. Durch die Teilungen im Hause Montfort setzen sich hier dann Grafeti an. und bei den Teilungen im Hause Werdenberg zwischen Werdenberg und Sargans kam Vaduz zu Sargans, von dem es sich dann aber wieder als eigene Grafschaft abspaltete. Balzers endlich erscheint ca. 850 bei Maienfeld, im 13. Jht. unter dem Kloster Churwalden und denen von Frauenberg und über diese schliesslich auch bei denen von Werdenberg (Vgl. Nr. 9 Anm. zur Sache).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.