Volltext: Aus den Archiven zu St. Gallen

- 23 — versetzt, denn am 28. März 820 sehen wir ihn ausdrucklich als praepositus zu Nüziders (n. 247) und Bürs (n. 248; vgl. zu Beiden die spätere Herrschaft Sonnen- berg), dann am 7. März 821 (n. 265, 266), am 15. Juli 821 (n. 270), zwischen 817 -821 (n. 261, Helbok n. 34) und 826 (W. 2. Anh. 4, 56, H. 44, 45, 46) zu Schlins (vgl. die spätere Herrschaft Jagdberg). Fortab begegnen wir in Rankweil nur noch dem Onoratiis, und zwar bis 864 (vgl. W. 250, 254, 255, 259, 262, 264, 289, 293, 391, 415, 501; H. 22, 24, 25, 26, 33, 39, 41, 42, 58, 59, 71). Damit ist innerhalb des ministerium vallis Drusianae, von dem Rankweil der Hauptort war, auch der Unteramtsbezirk Rankiveil gesichert, zu dem auch das liechten- steiner Unterland gehörte, was wir bei späteren Urkunden noch sehen werden. (Vgl. 1. Teil, Bd. 1, n. 126 u. 127) — Die Stelle des Onoratus nimmt nach 864 ein Valerius ein. Am 13. Sept. 881 (W. 72, H. 85) und am 14. Mai 882 (W. 165. H. 86) figuriert er noch an 4., am 22. und 23. Februar 883 (W. 173, H. 89 und W. 174, H. 90) aber bereits an 1. Stelle der Zeugenliste, ganz wie oben auch Onoratus und Estradarius immer an 1. Stelle erschienen, auch wenn ihr Amt nicht angegeben wurde. Wir glauben also entgegen Mayer a. a. 0., S. 481, dass diese Männer auch hier als Amtsleute fungieren und ihre Stelle wohl lebens- länglich war. Das Setzen oder Unterlassen des Titels wird wohl nur auf das Konto des Schreibers zu buchen sein. In einer Urkunde vom 23. Juli 896, wo der Priester Valerius an St. Gallen 20 Juchart gegen die Kirche St. Victor zu St. Victorsberg vertauscht, erscheinen als erste zwei Zeugen wiederum Amtsleute, nämlich der sonstige Urkunden- schreiber Priester Orsicinus und Valerius, dieser wieder ohne Titel. Er tritt hier wohl nicht stärker hervor, da er vielleicht mit dem Priester Valerius ver- wandt, offensichtlich aber da es sich um eine St. Galler Urkunde handelt, heisst es unmittelbar vor der Zeugenliste ja: Signum Engilberti degani et Domnici vocati. Schon im Text heisst es: Ego Hengilbertus deganus cum vocato nostro Domnico vel per consensum fratrum nostrorum concedimus illi incontra ipsum proprium, wie es schon im Kontext vom 6. Januar 835 aus Garns (W. 353, unten n. 7) hiess: Oc investierunt Domnicu advocatu saneti Galli. Es sei zwischen- hinein bemerkt, dass wir einen solchen St. Gallischen Klostergutsbereich später auch am Eschnerberge finden werden (n. 17). Der St. Gallische Klosterbeamte figuriert in oberwähnten Urkunden also nicht in der Zeugenliste, wie der rätische praepositus. In der Zeugenliste steht auch in letzterwähnter Urkunde im Gegen- satz zum St. Gallischen Klosterbeamten: Testes: Jordaimes, Selbo prepositus. Wir haben also entgegen Meyer von Knonau (loc. cit. p. 80) auch hier den rätischen Amtsmann, und nicht den St. Gallischen Verwaltungsmann vor uns. Selbo, nicht Onoratus amtet hier, weil Garns am Ausgangspunkt der späteren Herrschaft Sax, nicht Feldkirch, liegt, wovon in n. 7. Die St. Gallischen Klosterbeamten erscheinen also im Urkundentext, oder in der Parteien-Unter- fertigung, oder schliesslich noch in der postscriptio des Schreibers, da St. Gallen viele Urkunden selber schrieb, nicht aber in der Zeugenliste, wie die rätischen praepositi; sie sind an der Handlung der Vertragsparteien beteiligt, nicht aber als öffentliche Amtspersonen im Beurkundungsbefehl. Der rätische Amtspropst
	        

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