Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 495 — Bischof von Chur, der während 28 Jahren unter vielen Streiten und Kriegen diese Kirche tapfer leitete. Er hat zur Mehrung des gött- lichen Kultes die Pfarrkirche St. Maria zu Mals, im Vintschgau, dem Tische des Kapitel« der Kirche zu Chur frei geschenkt, ver- einigt und einverleibt. Darum haben der Propst, der Dekan und das Kapitel der Kirche zu Chur angeordnet und festgesetzt, dass von jetzt an und in Zukunft der Tag seines Jahresgedächtnisses auf ewige Zeiten mit dem Totenoffizium gefeiert werde, und zwar so, dass an diesem seinem Jahrzeitstag nach gewohnter Weise 12 Mes- sen samt «Placebo» abgehalten werden sollen. Das Domkapitel soll an diesem Tag durch den Ammann 24 mailändische Liren auslegen und liefern, die wie folgt verteilt werden müssen: Jedem Priester, der an diesem Tage in der Kirche zu Chur während des Jahrzeit- offiziums die Messe liest cder singt, sollen 8 mailändische Soldi ge- geben werden, jedem Scholaren 4 Imperial, dem Schulmeister 4 mai- ländische Soldi, dem beim öffentlichen Amt assistierenden Diakon und Subdiakon je 16 Imperial und jedem Mesmer 16 Imperial. Der Rest werde unter die Domherren nach bis jetzt beobachteter Ge- wohnheit zu gleichen Teilen verteilt. Der Verstorbene ruht in der Kirche zu Chur im Grabe der Rischöfe von Chur. Und dass das ob- behandelte Jahresgedäohtnis umso ehrenhafter begangen werde, ist angeordnet und beigefügt, dass jetzt und künftiglich auf ewige Zeiten ein jeder, der je fester Vikar an der besagten Pfarrkirche in Mals sein wird, alljährlich am Feste des heiligen Bischofs Martin dem Domkapitel zu Chur verpflichtet ist zu geben, zu zahlen und zu liefern 4 Dukaten in Gold, und zwar 3 davon für das obbehan- delte Ja'hresgedächtnis, einer aber für die Jahrzeit der Elisabeth von Schauenstein, der Ehegattin des Ritters Otto Schegg, solange dieser am Leben sein wird; nach dessen Tod aber ist dieser Betrag sowohl für ihre als auch des vorgesagten Otto ihres gesetzmässigen Gatten Jahrzeit auszulegen und zu verwenden. Sie ruht im Münster im Grab der Bischöfe beim Brunnen. Necrologium Curiense Cod. G. fol. .31 im Bischöflichen Archiv Chur aus in Betracht fallender Zeit. Von den Interpunktionszeichen gehen wir nur die Komma und starken Punkte, nicht aber die schwachen Punkte, da sie verwirren würden. Druck. W. von Juvalt, Necrologium Curiense (Chur 1867), S. 89—90. Auszug: Mou. Germ. Hist., Nccr. Germ. I., S. 638. Literatur: J. G. Mayer, Geschichte des Bistums Chur I (1907), S. 396—426, bes. S. 424; P. Diebolder, Hartmann II. von Werdenberg-Sargans
	        

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