Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 51 — Tschudy, Aegidius, Cod. Fab. XVIII., Staats-Archiv Zürich Bx 62: Traiissumptio Libri Viventium integralis fol. 7, Littera Schennis, laut Breslau (siehe unten) aus dem verlorenen Original. Der hier erwähnte Pfäverser Codex weist die eigene Handschrift Tschudys auf. Der obige Text ist diesem Codex entnommen. Abschrift. Suiter, Annales Fabarienses (1696) p. 210 (Codex Fabariensis 107). Uebersetzungen. Codex Fabariensis XVIII p. 7a und 127, von Tschudy. Cod. 1718 des Stiftsarchivs St. Gallen S. 23. Druck. Tschudi, Raetia (1538) 19 aus Or. Herrgott Geneal. 2,117 n. 177 ex musaeo Tschudi in Greplang. H. Breslau, Monumenta Germaniae Historica, Diplomata 5 (1926), No. 130 aus Cod. Fab. XVIII, wo auch die weiteren Angaben über Ueberlieferung und Literatur zu finden Bind. Regelten, A. Helbok, Regesten für Vorarlberg und Liechtenstein (1920 — 25), No. 188, mit weiteren Angaben über Tradition und Literatur. Literatur. Gubsef, Mitteilungen zur vaterländ. Geschichte, St. Gallen 1900, S. 441 ff. Seitz, 81. Neujahrblatt v. St. Gallen (1941) S. 22 f. A. Brackmann, Helvetia Pontificia (1927), p. 116. Schreiber und Kanzlei. Nach Breslau (10 c. cit.) «Mit Benutzung des Diploms 129 (der MGH, Dipl. 5 für Beromünster, de dato Solothurn 1045. I. 23) verfas6t und wahrschein- lich auch geschrieben von UD (Notar Konrad IL, wohl ein Bayer, seit 1025 tätig), der aus jener Vorlage auch die Worte «tnibi deo sub canonica regula ser- vientes» entnommen hat, die für ein nach der Benedictiner-Regel lebendes Nonnenkloster (so sagt Breslau) nicht passen und nach Gubser in Mitteilungen für vaterländische Geschichte 27 (St. Gallen 1900) 342 ff., dem dieser Zusammen- hang entgangen ist, zu irrigen Folgerungen über die älteste Geschichte des Klosters verleitet haben. Auch für dies Diplom muss UD übrigens wie für das Diplom 129 eine besondere Aufzeichnung über den Besitzstand benutzt haben. Bewertung. Wir geben dieses Diplom seines Alters wegen, und da es aus einer urkunden- armen Zeit stammt, hier ganz. Trotzdem es nicht im Original überliefert ist. zweifeln die Autoren an seiner Echtheit nicht (Vgl. Breslau). Statt des sonst in den Königsdiplomen üblichen Retia Curiensis steht hier Churuualaha, wie sonst in Widmers Transsumpt von Pfävers (1656). Nebst dem sog. Reichsurbar, das von Tschudy überliefert und an einigen Stellen wohl auch «emendiert» ist, heisst eB für «Ranchuuila» sonst bis 1149 Vinomna. Nebst dem churrätischen Reichsurbar heisst Walenstadt noch 975, dann wieder 1290/98 Riva. 1209 — 33
	        

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