Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 483 — Es folgt im Textlaut das 2. Privilegium mit den Worten: Heinrich, von Gottes Gnaden König der Römer und immer erhabener Mehrer des Reiches, bietet allen Christgläubigen, denen das gegenwärtige Schreiben gezeigt würde, seine Huld und alles Gute. Wir zweifeln nicht daran, dass es zum Glücke des gegen- wärtigen und jenseitigen Lebens von Nutzen ist, wenn wir Sorge tragen, die dem göttlichen Kulte zugeeigneten Orte zu erweitern und wenn wir ewiglich wahren, was ihnen zum Unterhalte der Brü- der im Hinblick auf göttliche Belohnung dargeboten wurde. Wir wollen deshalb mit dieser Gnadenerweisung zur Kenntnis Jeder- manns bringen, dass wir aus königlicher Autorität der Kirche St. Luzi bei Chur jene Freiheiten und Gewohnheiten gewähren und bekräftigen, die sie bis anhin genossen hatte.- Darum seien fer- ner alle Besitzungen dieser Kirche von jedem Vogteirechte frei und los. Es ist Niemandem erlaubt, in diesen Besitzungen irgend- welche Kollekten, Beden und Steuern einzurichten. Wenn ferner unsere Dienstleute dem gedachten Hause und der Kirche Güter übertrügen, so wollen wir das durch die Autorität dieses Schreibens als ratifiziert und rechtsgültig halten, indem wir denselben diese Güter bestätigen. Dass das Vorerwähnte immerwährende Kraft er- halte, Hessen wir diese Urkunde schreiben und mit dem Siegel un- serer Hoheit bekräftigen. Gegeben zu Konstanz im Jahre des Herrn 1207, am 20. Oktober, in der 1. Indiktion. Durch die Bitten des vorerwähnten Propstes und Konventes des obgesagten Klosters bewegt, im Hinblick auf ihren bekannten Eifer in ihrer Hingebung zum heiligen römischen Reiche, und indem wir begehren den Fusstapfen unsrerVorgänger,nämlich der römischen Kaiser, glücklicherweise folgen, ratifizierten, billigten, erneuer- ten, bekräftigten und ratifizieren, billigen, erneuern und bekräftigen wir huldreich durch den Wortlaut gegenwärtigen Schreibens, bei wohlüberlegtem Geiste, ohne Irrtum, bei aller Vorsicht, nach reifer- Ueberlegung und mit dem Rate unserer Fürsten, Grafen, Edlen und Getreuen, dem Propst und Konvent des besagten Klosters alles Obgeschriebene und alle ihre andern Privilegien, Rechte, Befug- nisse, Freiheiten, Zugeständnisse, Gnaden und Briefe, die sie von den geheiligten römischen Kaisern und Königen, nämlich von un- seren Vorgängern, bis jetzt empfangen haben, und zwar in allen Punkten, Bescheiden, Klauseln und Ausdrücken, wie sie sich in
	        

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