Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 438 - liehe und reale Besitzesergreifung, Inempfangnahme und Besetzung des besagten Hauses, der Hofstatt und der übrigen oben genannten Güter einzuleiten. Alsbald führte und setzte er ihn auch feierlich ein in das Haus selbst, sowie in die Hofstatt, in die Obstgärten, den Torkel, die Scheune, den Garten und den Weingarten. Eigenhändig reichte er, bot er und übergab er dem Herrn Abte die Schlüssel des besagten Hauses, des Kellers und der Hofstatt. Körperlich, wirklich und sofort wirksam führte er ihn ein und überwies er ihm den dinglichen, unmittelbaren, natürlichen und sofort und wirklich wirk- samen Besitz, Zugriff und Empfang des besagten Hauses, der Hof- statt, des Weingartens und der übrigen oben einzeln aufgeführten Güter. Diese Uebergabe, Zuweisung, Inempfangnahme, Ergreifung. Besitzeseinweisung und körperliche Einsetzung nahm der besagte Herr Abt in. seinem eigenen und im oberwähnten Namen (des Klosters) in der Absicht in den dinglichen Besitz einzutreten dank- bar auf, entgegen und in Empfang. In seinem eigenen und im Namen seiner oben geschriebenen Frau Ursula entliess der besagte Rudolf von Rorschach das Gesinde dieses Hauses, nämlich den Johannes Sturm und Anna, die Hinterbliebene des Richters Ragett von Par- tenn (bei Klosters), und bestimmte sie mit sofortiger Wirkung zum Gesinde des besagten Herrn Abtes und seines Klosters. Er fügte hinzu, dass sie weder ihn selbst, den Rudolf von Rorschach, noch seine Frau Ursula, fürderhin als Herren des Hauses betrachten und halten sollen, sondern den Herrn Abt und das besagte Kloster. Ihn sollen sie als Herrn halten und ehren und ihm sollen sie willig und treu dienen und in allem gehorchen. Nachdem der besagte Herr Abt von diesem Gesinde zuerst das Treue- und Dienstversprechen entgegengenommen hatte, nahm er es als eigenes Gesinde auf, in- dem er ihm als Treue- und Dienstgeld 10 Schilling in Konstanzer Münze stiftete. Da alldas so vollführt war, rief und lud der Herr Abt den besagten Rudolf von Rorschach mit mehreren anderen ehrbaren Herren, Kanonikern und untengeschriebenen Laien, zu seinem Mahle ins besagte Haus, das nun ihm gehörte. Nachdem ge- nügend Speise und Trank herbeigeschafft waren, fand das Mahl statt zum Zeichen des vollkommenen Besitzes, der Ueberweisung und der Besitzergreifung. So wurde die Besitznahme vollendet. Der Herr Abt ergriff dabei das Wort und brachte den Willen zum Aus- druck, dass er das besagte Haus nun also selber, beziehungsweise
	        

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