Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 437 — allda persönlich und mündlich vor, dass sowohl er der Sprechende selber samt dem Konvent und Ulrich, als auch die oberwähnten Rudolf von Rorschach und Ursula, alle Forderungen, Klagen und Kontroversen, die zwischen den besagten Parteien betreff der von Gaudenz von Plantair hinterlassenen Sachen und Güter entstanden waren, einhellig beigelegt hätten, und zwar auf dem Wege eines Kompromisses, der von gewissen Schiedsrichtern übernommen und von ihnen durch Schiedsspruch erstellt und definiert und im Kon- sistorium der Kirche zu Chur gerichtlichweise ausgesprochen und veröffentlicht worden ist. Der Herr Abt sagte, das oberwähnte Kloster Pfävers sei gerichtlich in den zivilen und potentiellen Besitz bestimm- ter Immobiliargüter der vorerwähnten Erbschaft eingesetzt wor- den durch oberwähnten Schiedsspruch, laut gerichtlicher Bekannt- gabe und gemäss dem genaueren Wortlaut der hierüber gemachten Verbriefung. Der vorerwähnte Herr Abt sei auf unablässige For- derung hin, im Namen seines Klosters, des Konvents und Ulrichs, in den natürlichen, direkten und aktuellen Besitz des Hauses, der Hofstatt, der Baumgärten, des Torkels, der Scheune, des Gartens, des Weingartens und aller anderen bestimmten Wiesen und Aecker, die in der oberwähnten Schiedsgerichts-Urkunde namentlich spezi- fiziert und aufgeführt sind, eingesetzt worden. Vorher hätte aber der vorerwähnte Rudolf von Rorschach namens seiner Frau die körperliche und reale Besitzergreifung, die Inempfangnahme und die Einsetzung in dieselben Güter für sich ebenfalls eingeleitet. Der oberwähnte Rudolf von Rorschach, damals natürlicher Besitzer der besagten Güter, verzichte indes in Folge des vorerwähnten Gut- achtens und Schiedspruchs frei und spontan, in seinem, seiner Frau und ihrer Erben Namen, auf den natürlichen, zivilen, aktuellen und realen Besitz an den vorerwähnten, spezifizierten und mit Namen aufgezählten Gütern. Er übergibt und entschlägt das Eigentums- recht und den Besitzestitel am besagten Haus, an der Hofstatt, an den Baumgärten, am Torkel, an der Scheune, am Garten, am Wein- garten und an den andern im Briefe des Schiedsgerichts aufgeführten Wiesen und Aeckern, indem er gänzlich darauf verzichtet zu Gunsten des genannten Herrn Abtes, namens des Klosters, des Konvents und des Ulrich von Richenstein. Er erfasste die rechte Hand des Herrn Abtes in der Absicht, wie er sagte, ihn einzusetzen in den natürlichen, direkten und aktuellen Besitz und um dessen körper- 2 9*
	        

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