Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 428 — Loskauf der besagten Wiese durch dieses Kloster zu Lebzeiten des Rudolf von Rorschach und der Ursula, oder wenigstens zu Lebzeiten des einen Teiles, geschehen würde, ist beigefügt, dass die be- sagte, so zurückgekaufte Wiese zur Nutzniessung bis auf Ableben dem Rudolf von Rorschach und der Ursula oder dem einen von Beiden verbleiben soll. Falls diese verstorben wären oder falls die besagte Wiese durch besagtes Kloster von den Erben und Nach- folgern der obgeschriebenen Rudolf von Rorschach und Ursula, die ja auch ihrerseits gehalten sind, die besagte Wiese für die ob- geschriebenen 70 Mark herauszugeben, zurück- und losgekauft würde, ist festgesetzt, dass die Wiese von da an mit allen ihren Rechten und Zubehörden von ihnen abgelöst sein und unmittelbar dem Kloster zufallen soll. Falls aber ältere Briefe als die vorliegenden, die dem gegen- wärtigen Schiedsspruch, dem Urteil und der jetztigen freundschaft- lichen Vereinbarung zuwider, abträglich und vorurteilhaftig wären oder dem Kloster Pfävers in diesem Schiedsspruch offensichtlich widerständen, bei den oberwähnten Rudolf von Rorschach, bei Ursula oder bei deren Erben und Nachfolgern zurückbehalten wor- den wären oder aufgefunden würden, ist vereinbart und ausge- sprochen, dass diese älteren Briefe tot, bedeutungslos und gänzlich jeden Rechtsgehaltes bar sein sollen. Es versprachen ferner der Herr Abt, der Konvent, Ulrich und anderseits Rudolf von Rorschach für sich und seine gesetzes- mässige Ehefrau Ursula uns dem obgeschriebenen Richter durch zu Obigem hinzukommendes feierliches Gelübde und unter gegebener Treue, dass sie dieses Gutachten, diesen Schiedsspruch, dieses schiedsrichterliche Endurteil und diesen freundschaftlichen Ver- gleich, wie es vor uns verkündet wurde, in Allem für vollkommen, fest und ratifiziert halten, und dass sie, ihre Erben und ihre Nach- folger selbe immerdar beobachten und halten werden, und nimmer dagegen vorgehen werden, weder im Wort noch in der Tat, unter keinem Ansuchen, Vorwand oder Scheine. Die Obgeschriebenen, nämlich der Herr Abt, der Konvent und Ulrich, aber auch Rudolf von Rorschach in seinem eigenen und in seiner Gattin Ursulas Namen, welche das obgeschriebene Schieds- gericht, Gutachten und Urteil vor uns billigten, sowie die vorer- wähnten Schiedsrichter, Spruchmänuer und freundschaftlichen Ver-
	        

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