Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 427 — Ulrich von Richenstein, sowie deren Nachfolger und Erben auf die zuletzt behandelten übrig bleibenden Güter, durchaus kein Recht, weder ein Forderungs-, noch ein Besitzesrecht zu bean- spruchen vermögen noch haben, und zwar in keinem Ansuchen und unter keinem Vorwand oder Scheine, ohne sie hätten denn die Einwilligung der obgesagten Rudolf und Ursula oder deren Erben. Und es verzichteten der vorerwähnte Abt, der Konvent und U1 - rieh für sich, für ihre Erben und für ihre Nachfolger auf jedes obgeschriebene Recht, das ihnen über diese übrigen Güter und Dinge zu Recht oder in der Tat zustehen könnte, und sie resig- nierten diese übrigen Güter und Dinge in unsere Hände, traten sie eigenhändig ab und baten uns, die vorerwähnten übrigen Dinge und Güter, die oben nicht einzeln aufgeführt sind, auch unserseits gerichtlich in die Hände und in das Eigentumsrecht des obgesagten Rudolf von Rorschach, der obgeschriebenen Ursula und ihrer Erben zu übertragen, was wir auch unverzüglich, wirksam und feierlich, zu Recht und in der Tat, so wie es geschehen konnte und musste, getan haben, indem wir die besagten übrigen Güter, die oben nicht einzeln aufgezählt sind, in das Eigentum und in den Besitz der be- sagten Rudolf von Rorschach, Ursula und ihrer Erben übergeben haben, sodass der Abt, der Konvent, Ulrich, ihre Erben und Nachfolger jetzt und fürderhin die obgesagten übrigen Güter, die oben nicht einzeln aufgeführt sind, nicht zu Recht herausverlangen und haben dürfen noch können, unter keinem Ansinnen, Vorwand oder Scheine. Es ist durch die obgeschriebenen Schiedsrichter, Urteüs- sprecher und freundschaftlichen Vermittler ähnlicherweise auch ausgesprochen worden, dass das besagte Kloster Pfävers eine einzige grosse Wiese von etwa 16 Mannmad zu Daleu bei der Stadt Chur, die oben und unten an die Wiesen des Ritters Burkard von Schauen- stein, auf der 3. Seite an den städtischen Mühlebach von Chur und auf der 4. Seite an die Wiese weiland Priesters Cameretten grenzt, und die der besagten Ursula als Mitgift und Ehegabe für 70 chur- welsche Mark im Namen eines wahren Pfandes von weiland Gaudenz Plantair überlassen worden war, jetzt und künftiglich für solche 70 Mark nach dem Textlaut der Vertrags-Urkunde, die hierüber aus- gestellt wurde, jederzeit wieder zurück- und loskaufen und dann für sich behalten kann, mag und wolle. Für den Fall, dass der Rück- oder
	        

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