Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 426 — Ferner 2 Joch Ackerland und 2 Mannmad Wiesland in Pra- serin, vorn an einen Acker, der Air Navantz heisst, grenzend, hin- ten hingegen an den Acker des Dietrich de Rovents selig. Ferner 2 Mannmad Wiesland in Tit, unten gegen die Rheinau gelegen und oben an die Wiesen des Klosters St. Luzi grenzend. Alle bis jetzt bezeichneten und beschriebenen Güter sollen das oberwähnte Kloster Pfävers und seine Rechtsnachfolger zu Eigentumsrecht und zum Titel eines ewigen Besitztums, wie vor- ausgeschickt wurde, samt ihren Zubehörden, Früchten, Rechten und allem Nutzen jetzt und fürderhin in Ruhe haben, halten und im Frieden besitzen. Sodann soll der vorerwähnte Rudolf von Ror- schach oder dessen obgeschriebene gesetzesmässige Gemahlin Ur- sula, der in seinem und im Namen der besagten und obgeschriebenen Ursula die bereits einzeln aufgeführten Güter mit seiner Hand in unsere Hände abtrat und zum Verzicht für sich und seine Erben vor uns sich gerichtlicherweise davon losgesagt hatte, die schon er- wähnten Güter durch unsere Hand auch in die Hand und in die Besitzesgewalt des besagten Klosters Pfävers eigenhändig und aus freien Stücken übertragen, was denn auch wir wirksam und feier- lich, zu Recht und in der Tat, so wie es geschehen kann und soll, tun, indem wir die besagten Güter ins Eigentum und in den Besitz des besagten Klosters Pfävers übertragen, sodass nämlich der be- sagte Rudolf von Rorschach und seine gesetzesmässige obgeschrie- bene Ehefrau Ursula und deren Erben nun und künftiglich für die besagten Güter von Rechts wegen nichts mehr zu fordern ver- mögen und daran keinen Teil mehr haben, in keinem Ansuchen und unter keinem Vorwand oder Scheine. Die übrigen Güter aber und bewegliche oder unbewegliche Habe, ausser der vorhin einzeln aufgeführten, die Gaudenz von Plantair hinterlassen hat, und die der vorbesagte Rudolf von Ror- schach und dessen vorerwähnte gesetzesmässige Ehefrau sowie deren Erben bis jetzt gehabt oder besessen haben oder in Zukunft haben oder besitzen werden, sollen, wieviel es auch wäre, wie sie auch hiessen und wo sie auch lägen, dem Rudolf von Rorschach, der obgeschriebenen Ursula und' deren Erben aus Eigentumsrecht und unter dem Titel eines ewigen Besitztums verbleiben. Es ist überdies vereinbart und in gleicher Weise entschieden, dass das vorerwähnte Kloster und Kapitel Pfävers oder der vorerwähnte
	        

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