Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 365 — der Pfarreien Schaan, Triesen oder anderer Pfarrkirchen ihr kirch- liches Begräbnis allhier oder in der gesagten Kapelle St. Flerin ver- langen, dass das an deren Bestattungen Geleistete von ihnen ge- teilt werde mit dem Pfarrer, beziehungsweise den Pfarrern, wel- chem oder welchen der Verstorbene oder die Verstorbenen zu- standen. Dem Pfarrer, dem der Verstorbene zustand, sollen zwei Drittel von den Opfern, die letztwilligen Verfügungen zum Seelen- heile aber ganz übergeben werden, den Kaplänen der vorgenannten Kapelle hingegen ein Drittel von den Opfern. Dieses Drittel soll zwischen den erwähnten Kapläneii zu gleichen Teilen verteilt wer- den. Die Opfer aber, die durch uns Herr Graf Heinrich, durcli unsere Erben und Nachfolger oder durch unsere Hausgenossen und Diener an den Bestattungsfeierlichkeiten oder sonstwann geleistet werden, gehören den obgesagten Kaplänen allein und ganz, und sollen zwischen ihnen, wie vorbestimmt, geteilt werden. Alle diese Bestimmiungen und Umstände samt dem vorerwähnten Präsen- tationsrecht wollen wir uns und allen unseren nachfolgenden Herren zu Vaduz auf ähnliche Weise an einem andern von uns zu errichten- den und zu dotierenden Altar samt Pfründe vorbehalten und in allem, wie es vorausgeschickt wurde, durch die Kapläne der er- wähnten Kapelle, aber auch durch Andere, in gleicher Weise ge- wahrt wissen, bei Vermeidung von jeglicher List und jedem Trug. Mit Zustimmung und Willen der Vorgenannten ist Folgendes die oben angedeutete Spezifikation der Güter, die wir, wie oben ge- meldet wurde, wie gesagt mit Zustimmung und Willen der erwähn- ten Herren zur Ausstattung des besagten Altars und zur Stiftung der Pfründe frei gegeben und verordnet haben: 1. Der Zehnt, den wir zu Ludesch haben, der jährlich 50 Scheffel Korn nach Wal- gauer Mass abwirft, welche 34 Scheffel nach Feldkircher Mass aus- machen, 2. ^Renten im Betrag von zehn Pfund Pfennigen in Kon- stanzer Münze aus Ne ndeln, ab Triesenberg und von Alpen, die den sogenannten Geleitspfennig abwerfen. Diese müssen am Fest des Bischofs St. Martin ohne List und Trug von allen, die sie zu zahlen gewohnt und nach Recht zu zahlen schuldig sind, uns wie bishin nach Sitte und Brauch bezahlt werden, so wie sie bishin auch bezahlt worden sind. 3. Aus unserem Weingarten in V a d u z , .der Borch heisst, und aus allem seinem Umgebiet und seinen Zube- hörden müssen gleicherweise alljährlich zur Herbst- oder 
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