Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 356 — Früchten und Zubehörden dem Domkapitel ebenfalls aufrichtig, ausschliesslich und ganz vergabt und haben wir bestätigt, dass die vorgenannten Chorherren zu Chur die Kirche von Schaan jetzt und fürderhin ewiglich besetzen und entsetzen sollen und mögen, wie es ihnen nützlich und füglich ist, und zwar ohne jede unsere, un- serer Erben oder Jedermanns Widerrede, Säumung und Beirrung und ohne alle Gefährde. Wir haben die Schenkung ja deutlich um Gottes und unserer lieben Frauen willen und für unser und unserer Vorfahren Seelenheil und besonders für unser Glück gemacht. Dafür, dass ich den Chorherren williglich den Kirchensatz gegeben und bestätigt habe, haben mir diese Herren in Kenntlichkeit wieder- um die Gnade und Güte erwiesen, dass sie mir jetzt und fortab auf ewige Zeiten hin von diesem Kirchensatz zu einer ewigen Jahrzeit ein Pfund guter Pfennige Konstanzer Münze gewähren. Hiefür und dass sie mir und meiner Ehefrau Katharina von Werdenberg jetzt und fürderhin immerdar eine ewige Jahrzeit abhalten und begehen, habe ich zu demselben Pfund Pfennigen den Vorgenannten, dem Dompropst, dem Dekan, den Chorherren und dem gesamten Kapitel zu Chur noch drei Pfund guter Pfennige in Konstanzer Münze beigefügt. Diese drei Pfund Pfennige sollen ich, meine Erben oder wer Vaduz inne hat, ihnen und ihren Nachfolgern jetzt und fürderhin immerdar, zu meinen Lebzeiten und nach meinem Tode, jährlich auf den St. Martinstag, ohne jeden Verzug geben und entrichten. Wenn sie eines Jahres, sei es jetzt oder später, ihnen und ihren Nachkommen diese drei Pfund Pfennige, d. h. nicht jährlich und jedes Jahr besonders entrichten würden, oder wenn sie sie ihrem Boten bei der ersten Forderung nicht geben würden, so haben die Domherren zu Chur, sowie ihre Nachfolger und Helfer, ausdrücklich die volle Gewalt und das Recht, den Zoller zu Vaduz, der gerade wäre, anzugreifen, zu nötigen und zu pfänden an was sie wollen, können oder mögen, durch geistliches oder weltliches Gericht, bis die drei Pfund Pfennige entrichtet sind und bis sie ohne ihren Schaden nach ihrem Willen bezahlt sind. Wenn sie auf diese Weise nicht alsbald bezahlt würden, oder wenn ich oder meine Erben oder wer die Feste Vaduz inne hat, das ver- zögern und verhindern würden, nämlich dass ihnen das Geld prompt auf den ehegenannten Tag bezahlt werde, dann haben sie und ihre Nachfolger und wer ihnen dabei hilft, volle Gewalt und freie Er-
	        

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