Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 323 — vorerwähntes Kapital samt dem Schaden gänzlich bezahlt ist, ohne sie hätten denn mit ihrer Zustimmung ohne jeden Hinterhalt Frist und Tag bekommen. Ginge von den vorgenannten Geiseln und Bürgen einer von Todes wegen oder sonstwie ab, sodass er für die obgeschriebene Geiselschaft und Bürgschaft nutzlos wäre, so sollen wir der vorgenannte Graf Alibrecht oder, wenn wir nicht mehr wären, unsere Erben, ihnen einen anderen, guten und sicheren Bürgen mit denselben Rechten an der abgegangenen oder unnützen Geiseln Stelle setzen, und zwar innert Monatsfrist nach ihrer Mah- nung zu Haus oder zu Hof, durch Brief, Bote oder unter vier Augen. Täten wir auch das nicht, so sollen die übrigen Geiseln und Bürgen auch hernach, wenn sie darum ermahnt würden, ein- stehen und zahlen, wie oben geschrieben steht, und zwar so lange, bis der abgegangene oder nutzlose Bürge ersetzt wird. Wir obge- nannter Graf Albreoht geloben auch bei unserer guten Treue und mit. Kraft und Urkunde dieses offenen Briefes für uns und alle unsere Erben, die obgenannten Geisein und Bürgen von der ob- geschriebenen Geiselschaft und Bürgschaft ganz und gar ohne allen ihren Schaden zu lösen, zu befreien und sie unanfechtbar zu machen. Wenn sie durch Zahlung, Pfändung, Zugriff, Betreibung oder aus irgend einem anderen Grunde oder auf irgend eine andere Weise zu Schaden gekommen wären, so müssen wir oder unsere Erben ihnen oder ihren' Erben allen Schaden beheben, gutmachen und bezahlen und ihnen hiefür einen Eid leisten. Und taten wir auch das nicht, so sollen sie und alle ihre Helfer dann, wenn sie wollen, volle Gewalt und freien Verlaub haben, uns oder unsere Erben darob anzugreifen, haftbar zu machen und zu pfänden, und zwar so wie das Pfandrecht hievor in diesem Briefe von uns und von ihnen schriftlich geregelt und erlaubt worden ist, und -das so lange und so oft bis sie gänzlich und ohne allen ihren Schaden ohne Hinterhalt erlöst, befreit und unanfechtbar gemacht sind. Wir Graf Albrecht und unsere Erben haben uns im oben genannten Kauf auch vorbehalten und ausbedangen, dass wir volle Gewalt, gutes Recht und freie Erlaubnis haben sollen, unseren oben er- wähnten Anteil und alle Rechte, die wir am vorgenannten Zehnten gehabt haben und dem vorgenannten Heinrich Stöckli mit diesem gegenwärtigen Briefe zu kaufen gegeben haben, wieder von ihm oder von seinen Erben zurückzukaufen, wann wir das auch über
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.