Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 320 — dem gesamten Domkapitel zu Chur unser gerechter Anteil ist, wie er von altersher überkommen und hergebracht erscheint. Ein Teil da- von liegt diesseits des Rheins zwischen Feldkirch, Rankweil, III und Rhein, ein anderer Teil — nämlich der Zehnt zu Blatten und der Zehnt zu Färsch und im Loh — ennet des Rheins, wieder ein Teil ob der III gegen Tosters, nämlich der Zehnt zu Fresch zu Nofels und bei Bangs und der Strich abwärts bis an den Rhein und auf- wärts bis an den Kirchzehnten zu B e n d e r n. Diesen unseren ob- geschriebenen Teil und alle unsere Rechte am vorgenannten grossen Zehnten, "s sei an Wein, Korn, Obst oder anderer Frucht, und was immer auf allen diesen Gütern von Alters her zu diesem Zehnten gehört hat und Zehntertrag abwerfen soll, sowie unseren Teil und alle unsere Rechte, die wir am Schweine-, Hühner- und Gänsezehnten haben, der auch zum vorgenannten grossen Zehnten zählt, haben wir für uns und alle unsere Erben dem obgenannten Heinrich Stöckli und seinen Erben recht und redlich eines stäten, unvergänglichen Kaufes zu rechtem, ledigem und unbelastetem Eigen zu kaufen gegeben, und zwar so, dass überall nicht mehr da- von abgehen sollen als zwei Scheffel Korn aus dem Zehnten zu No- fels, die zu jenem Zehnten gehören, den Stöckli vormals von Herrn Ulrich von Hohenems gekauft hatte. Dieser redliche, ewige Kauf ist geschehen um 240 Pfund guter und genehmer Pfennige in Kon- stanzer Münze, die Stöckli uns, wie wir mit diesem Briefe bekennen, nach unserem Willen in barem Gelde voll und ganz gewährt und bezahlt hat. Wir der vorgenannte Graf Albrecht und alle unsere Erben sollen, bei unserer guten Treue und ohne jeden Hinterhalt, ihm und seinen Erben gute und getreue Schirmer dieses ewigen Kaufes und aller vorgeschriebenen Dinge sein, wo sie dessen je an geistlichem oder weltlichem Gerichte oder an anderen Stätten bedürften. Wenn wir oder unsere Erben das nicht täten, wenn wir also ihm oder seinen Erben diesen unseren vorgeschriebenen Teil an allen unseren Zehntrechten nicht nach Recht verteidigen und vertreten würden, wann sie es auch immer nötig hätten, wenn er oder seine Erben sich also selber gegen Jemanden an irgend welcher Stätte verteidigen müssten, und so dadurch wegen Zehr- geld, Klage, Botenlohn, Briefen, Mahnungen, Pfändung, Gericht, Frevel, Gewalttätigkeit oder anderer schlechter Sache zu Schaden kamen, oder wenn ihnen unser ofagedaehter Anteil und unsere
	        

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