Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 271 — niker Anlass zu gerechter und vernünftiger Klage hätten, dann sollen wir einen zu Chur residierenden Domherren als Schiedsrichter ernennen und ordnungsgemäss vorstellen. Ihm werde durch das Ka- pitel, durch den Kanoniker, oder durch die Kanoniker, gegen das, gegen den, oder gegen die sich unsere Klage richtet, ein weiterer Schiedsrichter beigegeben. Dieser ist ebenfalls aus den zu Chur residierenden Domherren auszuheben. Was durch die beiden ge- nannten Schiedsrichter, die beide wie obgeschrieben auszuheben sind, samt einem dritten gemeinsamen Schiedsrichter als Ob- mann, ebenfalls einem zu Chur residierenden Domherrn, der durch die beiden erwählten Schiedsrichter zur Entscheidung des ausgebrochenen Streites herbeizuziehen ist, oder was — wenn die beiden erwähnten Schiedsrichter keinen dritten Schieds- richter als gemeinsamen Obmann herbeiziehen könnten — durch das besagte Domkapitel oder dessen Mehrheit festgesetzt, ge- billigt und gesprochen wird, wollen wir beobachten, halten, für gültig, ratifiziert und auf ewige Zeiten unerschüttert halten. Wenn endlich unsere Wahl als Propst der Kirche zu Chur, die durch das besagte Kapitel gefeiert worden ist, wenn wir oder wenn das besagte Kapitel aus Anlass der Wahl von irgend Jemandem, aus irgend welcher Befugnis, angekämpft würden, dann sind wir ge- halten, dieser Anfechtung ohne Schaden und ohne Kosten des Kapitels zu begegnen. Und dass Alles und Jedes, was oben ge- schrieben steht, von uns ewig und fest inne gehalten werde, sowie für die getreue, standhafte und wirkliche Beachtung von Allem und jedem dieser Dinge, haben wir durch Handauflegung auf die heili- gen Evangelien einen Eid geleistet und leisten wir ihn auch durch den Wortlaut des gegenwärtigen Schreibens, das durch unser Siegel fest gekräftigt ist, zu einem offenen Zeugnis von Allem und Jedem, was vorgeschrieben steht. Gegeben und geschehen zu Chur im Jahre 1374, am 6. März, in der 12. Indiktion etc. Original im Bischöflichen Archiv Chur. Perg. 33X23 cm. Gotische Cursive. Vorlinierung nicht ersichtlich. ErBte Zeile und Seitenberänderung durch Metallstift markiert. Vor der ersten Zeile am Rand ein Zeichen: 2 schräg über- einanderstehende Punkte, darunter ein langes, geschweiftes Komma. Im Text bisweilen zwei feine Pünktlein, die wir oben mit - - wiedergegeben haben, von denen es aber fraglich ist, ob sie überhaupt zu beachten seien? Das verlorene Siegel des Ausstellers war unten etwas links durch einen Einschnitt gehängt. Rückvermerk aus dem 14. Jht.: «.h. / promissio dni. prepositi Curiensis
	        

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