Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

— 222 — Uebersetzung Ich, Jos genannt Bok, Rudolfs des Boks seligen Sohn, Bürger zu Feldkirch und auch ich Katherin seine eheliche Wirtin ver- künden und bekennen öffentlich mit diesem Brief, dass wir mit Willen unserer Freunde und Erben, zu den Zeiten und zu den Tagen, da wir es mit Recht wohl zu tun vermochten, haben zu kaufen gegeben recht und redlich eines stäten, ewigen Kaufes un- seren ehrwürdigen^ lieben Herren, den Chorherren und dem Kapitel zu Chur, die nachgeschriebenen Pfennige Geldes und weissen (mehr silber als kupferhaltigen) Geldes: zum Ersten drei Pfund Pfennige Geldes alles guter und gangbarer Konstanzer Münze, aus unseren zwei Beeten des Weingartens zu Altenstadt gelegen, dasjenige im Hof «Uelins Beet», das andere «Stephans Beet» geheissen, und aus allen Rechten, Nutzbarkeiten und Gewohnheiten, die dazu ge- hören; dazu den Hof zu Altenstadt, den man des Becken Hof nennt, der jährlich sechs Hühner gilt, ein Viertel und sechs Scheffel Wei- zen, Feldkircher Masses, und den Hof und das Gut zu Ruggell samt Haus, Hof und Hofraum, das Cuonz Schwäberier hat, der auch jährlich sechs Scheffel Weizen des ehebenannten Feldkircher Masses gilt. Diese vorgeschriebenen Pfennige Geldes, diese Höfe und die Güter, Wiesen, Aecker, Holz und Wald samt anderen Rechten, Nutzbarkeiten und Gewohnheiten, die dazu gehören, ha- ben wir ihnen zu kaufen gegeben zu rechtem Eigen und als lediges unbekümmertes Eigentum, wie wir und unsere Vordem es bisher gehabt und genossen haben um sechzig Pfund Pfennig, alles guter und gangbarer Konstanzer Münze, die uns nach unserem Willen gänzlich bezahlt sind. Wir die ehebenannten Jos der Bok und unsere Erben sollen auch nach Recht der ehebenannten Herren, der Chorherren und des Kapitels zu Chur Gewährsmänner sein für die obgeschriebenen Pfennige Geldes, für diese Höfe und Güter und für diesen Kauf, namentlich, dass sie nicht nach Feldkirch in die Stadt steuern sollen, wo immer sie das an geistlichem oder welt- lichem Gericht nötig hätten. Dazu haben wir ihnen darum zu wah- rem und zu getreuem Vollstrecker dieses Kaufes unseren Freund Johann Stöklin, Bürger zu Feldkirch, gegeben, der ihnen diese Gewähr und Abfertigung ohne Unterschied mit uns nach Recht gelobt hat, namentlich, dass es steuerfrei sei nach Feldkirch in die Stadt. Und wenn derselbe Johann Stöklin und seine Erben irgend-
	        

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