Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Ob die Stellvertretungsakte, wie sie in der Vergangenheit regelmässig vom Ausland her gesetzt worden sind, die Zustimmung des Aufent­ haltsstaates erforderten und diese hiefür eingeholt wurde, ist dem amtlichen Sachverständigen nicht bekannt. 12. Die Erfordernisse für die Beendigung der Stellvertretung Die Beendigung der Stellvertretung ist wiederum vom Willen des Landesfürsten abhängig und hat zur Voraussetzung, dass die objek­ tive Bedingung — der längere Aufenthalt im Ausland — wegfällt. Sie wird als contrarius actus gleichfalls als Verordnung zu qualifizie­ ren sein, die der Gegenzeichnung und Kundmachung bedarf. Sollte im seinerzeitigen Bestellungsakt die Geltungsdauer der Stellvertretung zeitlich eindeutig geregelt worden sein, so dass sie mit Ablauf der Zeit die Geltung verliert, wird man auf diesen contrarius actus ver­ zichten können. IV. Auslegung des Art. 85 der Verfassung 1. Welche Funktion und Bedeutung misst die Verfassung der Gegen­ zeichnung des Regierungschefs hei, insbesondere unter dem Blickwin­ kel von Art. 2 der Verfassung? 1.1 Vorausgeschickt sei, dass das staatsrechtliche Institut der Gegen­ zeichnung von Zachariae70 als eine der schönsten Entdeckungen des menschlichen Verstandes auf dem Gebiet der Staatskunst und als Angelpunkt des Verfassungsrechtes bezeichnet wird.71 Die Ein­ richtung der ministeriellen Gegenzeichnung gegenüber Anordnungen und Verfügungen des Staatsoberhauptes findet sich erstmals in der französischen Revolutionsverfassung.72 Sie gilt als ein wichtiger Be­ 70 Vgl. «40 Bücher vom Staate», Bd. 2, Stuttgart-Tübingen 1820, 78. 71 Ähnlich Jaeger, Die staatsrechtliche Bedeutung der ministeriellen Gegenzeich­ nung im Deutschen Reichsstaatsrecht 1871—1945, in: FS Laforet, Verfassung und Verwaltung, München 1952, 175. 72 Vgl. Meyer-Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 7. A., München 1914. 100
	        

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