Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

In der Regel bestehen keine Bedenken dagegen, dass ein auf einer Auslandsreise befindliches Staatsoberhaupt oder ein Regierungsmit­ glied vom Ausland aus z. B. Ernennungen oder Begnadigungen aus­ spricht oder sonstige Hoheitsakte vollzieht. Dazu bedarf er aber der Zustimmung des Aufenthaltsstaates, die in der Regel in Fällen dieser Art präsumiert wird; so insbesondere dann, wenn mit der Auslands­ reise zwangsläufig solche Akte verbunden sind.65 Nur in Ausnahme­ fällen ist die Ausübung von Hoheitsgewalt im Ausland gestattet: a) So lässt in gewissem Umfang das allgemeine Völkerrecht, vor allem im Krieg, gegenüber eigenen Staatsangehörigen im Ausland eine gewisse Personalhoheit zu. b) Gleiches gilt aufgrund von Verträgen. Da es keinen Staat ohne eigenes Gebiet gibt, herrscht der Staat zwar nicht über das Gebiet, sondern innerhalb des Gebietes. Ob man nun die sog. Raumtheorie66 oder die Kompetenz- bzw. Zuständigkeits­ theorie67 vertritt, ist die Ausübung von Hoheitsgewalt, und zwar nicht nur von Zwangsakten auf fremdem Gebiet ohne Zustimmung des betroffenen Staates völkerrechtswidrig.68 11.2 Damit stellt sich gebieterisch die Notwendigkeit, die Neuein­ richtung einer Stellvertretung in der Weise zu begründen, dass der Landesfürst im Wege seiner Regierung die Zustimmung des Aufent­ haltsstaates einholt, wenn er diesen Akt im Ausland setzen soll.69 05 Vgl. etwa Neumeyer, Internationales Verwaltungsrecht, Bd. IV, Zürich-Leipzig 1936, 500, der über die in Italien vorgenommene Vereidigung der Grossherzo­ gin von Luxemburg durch eine Delegation des luxemburgischen Parlaments be­ richtet, für die die Zustimmung der italienischen Regierung erforderlich war. 66 Vgl. Fricker, Gebiet und Gebietshoheit, 1901, zitiert nach Dahm, a.a.O., 538. 67 So die Wiener Schule, insbesondere Kelsen, General theory of Law and State, 208; Verdross, Guggenheimer u. a. 69 Vgl. dazu die zitierte Literatur bei Dahm, I, 251; in gleichem Sinn auch Monaco Manuale di diritto internazionale, 1960; Lauterpacht, Analogies §§ 37—40; Giese, Gebiet und Gebietshoheit in: Handbuch des deutschen Staatsrechts, her­ ausgegeben von Anschütz-Thoma, Bd. I, Berlin 1930, 225; Radnitzky, AöR 20 (i960), 313; 22 (1962), 416 und 28 (1968), 454; Schönborn, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. II, Berlin (hrsgg. v. Strupp), 220; Verdross, Völkerrecht, 5. neu bearbeitete Auflage, Wien 1964. 69 So der Wortlaut des Art. 13 (2) Verf. 99
	        

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