Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

folgt schon daraus, dass ein Staat nicht stirbt, d. h. jeweils handlungs­ fähige Organe besitzen muss. 6.2 Sind die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Stellvertre­ tung nicht gegeben, besteht allerdings auf dem Boden der geltenden Verfassung keine Möglichkeit, eine Stellvertretung einzurichten. Der Grössenschluss ist — wie bereits dargelegt — wohl nicht zulässig. Würde allerdings Art. 13 (2) der Verfassung 
nur auf Fälle anwendbar sein, dass der,Landesfürst sich für längere Zeit im Ausland aufhält und nach dem Wortlaut des Art. 13 (2) der Verfassung ein Mitglied des Hauses vom Ausland her «in das Land»51 «entsenden» kann, so wäre die Einrichtung einer Stellvertretung in den Fällen überhaupt nicht erforderlich und auch nicht zulässig, in denen — so wie dies seit dem 2. Weltkrieg der Fall ist — der Landesfürst ständig im Land residiert und auch der in Aussicht genommene Stellvertreter seinen ständigen Wohnsitz dort hat.52 6.3 Bei der so gewonnenen Auslegung der materiellen Voraussetzun­ gen für die Einrichtung einer Stellvertretung unter den gegebenen Verhältnissen hat 
die Frage, ob eine Stellvertretung bei längerer Ab­ wesenheit als ein Jahr jeweils zu erneuern ist, eine zweitrangige Be­ deutung. 6.4 Diese Überlegungen werfen die Frage auf, ob die Möglichkeit eröffnet werden soll, im Wege einer 
Novellierung des Art. 13 (2) der Verfassung die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Stellver­ tretung auch für den Fall zu ermöglichen, dass der Landesfürst seinen Wohnsitz im Inland hat, diesen beibehält und nicht gezwungen wer­ den muss, sich ins Ausland zu begeben, um eine Stellvertretung ein­ zurichten. Freilich müsste in diesen Fällen ein zeitliches Mass für die Dauer der Stellvertretung festgelegt werden, um nicht die Stellver­ tretung «auf kaltem Weg» in eine ausserordentliche Regentschaft übergehen zu lassen (vgl. unter 3 b). 51 Vgl. den Wortlaut des Art. 13 (2) Verf. a Vgl. das zu 2.4, 2.5 und 3. Gesagte. 92
	        

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