etabliert werden, ohne dass die Voraussetzungen für letztere vorliegen. Gerade das will Art. 13 (2), wie die Entstehungsgeschichte ergibt, nicht. b) Die Einrichtung einer Stellvertretung und die damit verbundene Betrauung mit Hoheitsrechten unter der Voraussetzung einer längeren Abwesenheit vom Lande hat die sehr bedeutsame Folge, dass ein Lan desfürst, der seine dauernde Residenz in Liechtenstein hat, bei vor übergehender Be- oder Verhinderung an der Ausübung der Regie rungsgeschäfte — etwa durch Krankheit oder wegen der sehr berech tigten Absicht, sich im Alter von den Regierungsgeschäften zum Teil, aber eben nur zum Teil, zu entlasten — eine Stellvertretung nicht einrichten dürfte, wenn er sich nicht für längere Zeit ausser Landes begibt. Das ist offenbar eine sehr rigide Folge, die sich aus der 1921 geschaffenen Bestimmung als Reaktion auf die damalige dauernde Abwesenheit ergibt. Das lässt die Frage berechtigt erscheinen, ob in solchen Fällen etwa eine Abdankung abgegeben oder bei Zutreffen der hausgesetzlichen Bestimmungen eine ausserordentliche Regent schaft eingerichtet werden müsste. Liegt es da nicht näher, das Institut der Stellvertretung, allerdings
im Wege einer Verfassungsänderung, doch den derzeit gegebenen Verhältnissen gemäss neu zu gestalten? (Vgl. dazu das unter 2.4 Gesagte.) 4. Die Elemente «auf gewisse Zeit» und «fallweise» 4.1 Der Begriff «gewisse Zeit» ist ein sog. unbestimmter Rechtsbe griff. Er erfährt seine nähere zeitliche Umschreibung durch die inte grale Verbindung mit dem unmittelbar vorangegangenen Wort «jähr lich». Die «gewisse Zeit» wird daher keinesfalls ein Jahr übersteigen brauchen. Sprachlich grammatikalisch steht das Wort «gewisse» einem indefinitiven Pronomen nahe. Es drückt aus, dass man damit zwar an eine bestimmte Person oder Sache (Zeit) denkt, dies aber nicht näher bezeichnen kann oder will.46 Nach dem Bedeutungswörterbuch47 ver steht man darunter «nicht näher bezeichnet, nicht genau bestimmt». 45 So Grosser Duden, Bd. 3, 1082. 47 Grosser Duden, Bd. 10, 291. 90