Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

fassung genannten Gegenstände vorbehalten. Die Stellung der Agna­ ten hat nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deut­ scher Nation eine grundlegende Änderung erfahren, indem sie ihre reichsunmittelbare Stellung verloren und Untertanen des souveränen Familienoberhauptes wurden. Diese mit der Souveränität des Fürsten­ tums erworbene Familiengewalt gab dann dem Hausgesetz eine ganz neue Grundlage. Die hausgesetzlichen Bestimmungen der Familienverträge enthalten auch in Liechtenstein nähere Regelungen über die Stellung der Agna­ ten gegenüber dem Staatsoberhaupt, über den Gerichtsstand, Ehe und Vormundschaft, Ehren- und Vermögensrechte, Bestimmungen über das Stammgut der Familien, über die Aussteuer der weiblichen Mit­ glieder und über das System der Apanagen.32 3.2 Ohne in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des Art. 3 der Verfassung über die allfällige Zulässigkeit einer Regentschaft auf­ grund des Hausgesetzes eingehen zu müssen,33 kommt diesem Artikel eine zentrale Bedeutung über das Verhältnis von Staatsrecht zu Haus- recht und damit über die Stellung des Fürsten zu, soweit sie nicht in der Verfassung selbst geregelt ist.34 4. Die Kohärenz der Artikel 2 und 3 Aus einer 
Zusammenschau der Art. 2 und 3 der Verfassung können für die im folgenden vorzunehmende Auslegung der Art. 13 (2) und 85 folgende wichtige 
Leitsätze als Grundlagen entnommen werden: 4.1 Das Fürstentum ist weder ein reiner Typus einer konstitutionel­ len Monarchie, noch der einer parlamentarischen Demokratie, sondern eine Mischform: So zwar, dass ihm gewaltentrennende Elemente einer parlamentarischen Präsidentschaftsmonarchie, wenn dieser Ausdruck gestattet ist, eigentümlich sind. Damit bilden Fürst, Volk, Regierung 32 Vgl. Wortlaut bei Schmid I, 1 ff, insbesondere 122 ff. 33 Vgl. Schmid II, 49 ff, insbesondere 50. 34 So auch Schmid II, 50 und Steger, a.a.O., 52 ff. 83
	        

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