fassung genannten Gegenstände vorbehalten. Die Stellung der Agna ten hat nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deut scher Nation eine grundlegende Änderung erfahren, indem sie ihre reichsunmittelbare Stellung verloren und Untertanen des souveränen Familienoberhauptes wurden. Diese mit der Souveränität des Fürsten tums erworbene Familiengewalt gab dann dem Hausgesetz eine ganz neue Grundlage. Die hausgesetzlichen Bestimmungen der Familienverträge enthalten auch in Liechtenstein nähere Regelungen über die Stellung der Agna ten gegenüber dem Staatsoberhaupt, über den Gerichtsstand, Ehe und Vormundschaft, Ehren- und Vermögensrechte, Bestimmungen über das Stammgut der Familien, über die Aussteuer der weiblichen Mit glieder und über das System der Apanagen.32 3.2 Ohne in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des Art. 3 der Verfassung über die allfällige Zulässigkeit einer Regentschaft auf grund des Hausgesetzes eingehen zu müssen,33 kommt diesem Artikel eine zentrale Bedeutung über das Verhältnis von Staatsrecht zu Haus- recht und damit über die Stellung des Fürsten zu, soweit sie nicht in der Verfassung selbst geregelt ist.34 4. Die Kohärenz der Artikel 2 und 3 Aus einer
Zusammenschau der Art. 2 und 3 der Verfassung können für die im folgenden vorzunehmende Auslegung der Art. 13 (2) und 85 folgende wichtige
Leitsätze als Grundlagen entnommen werden: 4.1 Das Fürstentum ist weder ein reiner Typus einer konstitutionel len Monarchie, noch der einer parlamentarischen Demokratie, sondern eine Mischform: So zwar, dass ihm gewaltentrennende Elemente einer parlamentarischen Präsidentschaftsmonarchie, wenn dieser Ausdruck gestattet ist, eigentümlich sind. Damit bilden Fürst, Volk, Regierung 32 Vgl. Wortlaut bei Schmid I, 1 ff, insbesondere 122 ff. 33 Vgl. Schmid II, 49 ff, insbesondere 50. 34 So auch Schmid II, 50 und Steger, a.a.O., 52 ff. 83