Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Der Theorienstreit, wie er oben (vgl. unter 2.) erwähnt wurde, kann somit auf sich beruhen. Die tatsächliche Entwicklung, die immer wieder neue Gebilde schafft, die der Verfassungsgesetzgeber in Er­ kenntnis des politischen Bedürfnisses eines Staatsgebildes kodifiziert, verzichtet auf die Unterbringung unter in der Vergangenheit ge­ schöpfte Abstraktionen.19 So gesehen gibt es keine vorbehaltenen Re­ gierungskompetenzen (Reservate) des Landesfürsten, die sich nicht aus der Verfassung ableiten lassen. Freilich spricht die Kompetenzvermutung auch in der konstitutio­ nellen Monarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grund­ lage zugunsten des Landesfürsten, es sei denn, dass andere Behörden laut Verfassung solche Befugnisse wahrzunehmen haben.20 Allerdings kann aus der Verfassung nicht auf Reservatrechte geschlossen wer­ den, wie dies oben dargelegt wurde.21 Die Beifügung in Art. 2 der Verfassung «auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage» bedeutet somit eine Absage an eine konstitutionelle Monarchie, aber ebenso an eine rein parlamenta­ rische Demokratie. Die Mischform dieser beiden Typen kommt in der Verfassung insbesondere in der Bestellung und Entlassung von Ministern und in der Gesetzgebungssanktion zum Ausdruck.22 Wäre es so, dass Liechtenstein eine echte parlamentarische Monarchie wäre, also ein rein parlamentarisches Regierungssystem bestünde, so wäre in der Tat das Volk bzw. der Landtag das höchste, entscheidende Staatsorgan.23 Die Verfassung legt vielmehr ein einträchtiges Zusammenwirken von Monarch und Volk (Landtag) in Absage an die frühere Verfassungs- 10 So auch Ulbrich, a.a.O., 63. 20 Ähnlich Ulbrich, a.a.O., 74—76; Kelsen, a.a.O., 330, 337 ff; vgl. auch Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904; Jellinek, Die Entwicklung des Ministe­ riums in der konstitutionellen Monarchie in: Grünhut's Zeitschrift, Wien 1883; H. Wille, Landtag und Wahlrecht im Spannungsfeld der politischen Kräfte in der Zeit von 1918—1939 in: Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 8, Anhang, Vaduz 1981, 134. 21 Im Gegensatz dazu Ulbrich, a.a.O., 73, 75, der eine Oberleitung des Monarchen hinsichtlich aller Gegenstände, die in der Verfassung nicht anderen Staatsorga­ nen zugewiesen sind, annimmt. 22 Vgl. auch Ermacora, a.a.O., Bd. II, 550, wenn auch nicht auf den Fall Liech­ tenstein gemünzt. 2S Vgl. dazu auch Pappermann, a.a.O., 106. 79
	        

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