Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

tums Liechtenstein im Lichte seiner spezifischen Verfassungsentwick­ lung und -systematik. In Übereinstimmung damit werden dann im besonderen Inhalt und Umfang der alten und der neuen Regelung über die Stellvertretung interpretiert. In Anbetracht der staatsrechtlichen und -politischen Bedeutung des neuen Verfassungsartikels 13bis hielt es der Herausgeber von Interesse, die beiden internen Sachverständigenberichte von Schmid und Loeben­ stein, ergänzt durch die Arbeit von Willoweit, zu veröffentlichen, wogegen Materialien wie der Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag vom 5. Juni 1984 betreffend die Schaffung eines Ver­ fassungsgesetzes (Einrichtung einer Stellvertretung), Nr. 22/84, sowie das Protokoll über die Behandlung und Verabschiedung der Vorlage im Landtag (Protokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 28. Juni 1984, Seiten 275—278) bereits öffentlich zugänglich sind. Die Publikation der beiden Sachverständigenberichte und der Arbeit von Willoweit soll auch dazu dienen, der häufigen Verwendung falscher Begriffe entgegenzuwirken: So wurde beispielsweise nicht eine Regentschaft, sondern eine Stellvertretung eingerichtet; nicht die dem Fürsten zustehenden Hoheitsrechte wurden, sondern die Aus­ übung der dem Fürsten zustehenden Hoheitsrechte wurde dem Stell­ vertreter übertragen; auch nach Einrichtung der Stellvertretung be­ hält der Fürst seine Hoheitsrechte ganz, nicht bloss formal. Der Herausgeber dankt Seiner Durchlaucht dem Landesfürsten für die Freigabe und den Autoren Georg Schmid und Edwin Loebenstein für die Überlassung der Sachverständigenberichte zur Publikation. Ebenso sei Dietmar Willoweit für seinen Beitrag der Dank ausge­ sprochen. Vaduz, im April 1985 
Gerard Batliner 8
	        

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