Volltext: Die Stellvertretung des Fürsten

Hände des Prinzen Franz Josef ab, der als «betraut mit der Regent­ schaft» in der entsprechenden Urkunde bezeichnet wird.129 Die Unter­ zeichnung der Regierungsakte erfolgte unterschiedlich, im Falle des erwähnten Eides wurde ohne Hinweis auf irgendein Stellvertretungs­ verhältnis kurz mit «Franz Josef Prinz von Liechtenstein» unterfer­ tigt, ebenso bei einem Gesetz vom 8. 6. 1938.130 Zeitlich dazwischen liegt eine andere Form der Unterzeichnung betr. ein Gesetz vom 30. 4. 1938: «Franz Josef von Liechtenstein, betraut mit der Regent­ schaft.»131 In der Presse war von der auf 14. 8. 1938 festgesetzten «Huldigung an den Prinzregenten Franz Josef» die Rede.132 Die Hul­ digung kommt aber nur bei der Regentschaft vor und bedingt auch die Eidesleistung. Weil Fürst Franz bereits am 27. 7. 1938 starb, kam es nicht mehr zu diesem endgültigen Schritt in Richtung einer Regentschaft. Bis zum Tode des Fürsten Franz bestand rechtlich aber eine Regierungsstell­ vertretung, denn es wurde nirgends dessen Regierungsunfähigkeit er­ wähnt und es fehlte an einem- eindeutigen Regierungsakt des stell­ vertretenden Prinzen Franz Josef, woraus der Antritt der Regent­ schaft eindeutig ersichtlich gewesen wäre. Der blosse und erst noch nicht einheitlich und konsequent gehandhabte Hinweis auf eine «Re­ gentschaft» vermochte einen solchen Akt nicht zu ersetzen. Es scheint aber, dass tatsächlich die Übernahme einer Art Regentschaft geplant war,133 doch dürften gewisse Unsicherheiten bestanden haben, was auch im Hinweis auf Art. 10 der Verfassung zum Ausdruck kommt. ee) Die neueren Stellvertretungen Für insgesamt 13 Auslandreisen, die Fürst Franz Josef II. in den Jahren 1971 bis 1982 unternahm, bevollmächtigte er regelmässig den Erbprinzen, ihn gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verfassung während dieser 129 Kopie von Herrn Allgäuer erhalten. 130 LGBl. 1938/12. 131 LGBl. 1938/10. 132 Volksblatt vom 7. 7. 1938 Nr. 76 und vom 26. 7. 1938 Nr. 84. 133 In diese Richtung weist auch der Umstand, dass zwei in der ersten Fassung vor­ kommende Einschaltungen («bis auf weiteres» und «in meiner Vertretung und während meiner Abwesenheit vom Lande») in der publizierten Fassung weg­ gelassen wurden. 64
	        

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